82  Otto  Mayer,

bestimmungen,  welche  auch  die  Schenker  gelten  lassen  müssen,
oder  durch  schonende  Auseinandersetzung  oder  auch  dadurch,
dass  das  Gesetz,  das,  wenn  nichts  vorgesehen  ist,  allein  zuständig
  ist,  die  juristische  Person  zu  zerstören,  auch  mit  den
Rechten  der  Dritten  kurzen  Prozess  macht.  Das  kann  es  ja.
Dafür  finden  sich  bei  Öffentlichen  Anstaltspersönlichkeiten
manchmal  besondere  Einrichtungen,  welche  bestimmt  sind,
solchen  Dritten  einen  Einblick  und  die  Wahrung  ihrer  ÄAnliegen
  zu  ermöglichen.  Das  wird  namentlich  bei  solchen  Anstalten
  der  Fall  sein,  die  von  vornherein  gegründet  sind  mit
einer  ausserordentlichen  Spende,  die  den  Anlass  dazu  gah
(öffentliche  Stiftung  in  diesem  besonderen  Sinn  '!).  Dem  Stifter
und  seinen  Erben  wird  dann  wohl  etwas  wie  ein  Patronat
zugestanden  werden  können.  In  grossem  Masse  werden  bei
den  Versicherungsanstalten  der  Invalidenversicherung  »Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  der  Versichertens  zugezogen  ?);  diese
beiden  Gruppen  sind,  der  Rechtsnatur  der  Anstaltspersönlichkeit
  entsprechend,  nichts  anderes  als  solche  »Drittee..  Zum
Wesen  der  Rechtsstellung  der  berücksichtigten  Dritten  gehört  es
nicht,  dass  sie  in  solcher  Weise  zu  Wort  kommen;  es  kann
sich  nur  damit  verbinden.

Andererseits  ist  nicht  zu  übersehen,  dass  eine  juristische
Person,  die  nicht  aus  Rücksicht  auf  Gläubiger  oder  Spender
geschaffen  worden  ist,  wenn  sie  einmal  da  ist,  solchen  gleichfalls
  zu  gute  kommt.  Sie  ist  nur  nicht  so  absichtlich  auf
dieses  Ziel.  gerichtet;  das  geht  so  mit.  Wie  z.  B.  das  BGB.
$  53  die  Haftung  der  Liquidatoren  gegenüber  den  Gläubigern
ganz  gleichmässig  anordnet  für  wirtschaftliche  wie  für  ideale
Vereine,  obwohl  bei  der  Schaffung  der  letzteren  die  Rücksicht
auf  die  Gläubiger  gewiss  keine  Rolle  spielt.  —

Unsere  juristischen  Personen  mit  ihren  Zusammenhängen
lassen  sich  demnach  in  folgendem  Schema  ordnen,  wobei  die
zwei  Reihen  links  dem  Zivilrecht,  die  zwei  Reihen  rechts  dem
öffentlichen  Recht  angehören:

u.  -  |

)  Vgl.  oben  S.  69  Note  2.

?)  Invalidenversicherungsgesetz  v.  13.  Juli  1899  8  70  Ziff.  1  und  5,  8  74
Abs.  2,  &amp;$  76,  S87—92.  Hier  mag  man  wohl  von  „genossenschaftlichen  Elementen
  in  der  Anstalt“  sprechen;  mehr  als  einen  Namen  kann  ich  darin
nicht  finden.  Denn  es  ist  das  doch  lediglich  die  Hervorhebung  einer
äusserlichen  Aehnlichkeit,  durch  die  nichts  verständlicher  wird.