Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  83

Überpersonen:  —  —_  Gemeinwesen
Juristische  Priv.  Rechtst.  Öffent.  Körper-Personen:
  Stiftung  Verein  Anstalt  schaft

|  |  |
Zugehörige  |  !
Personen:  Stifter  Mitglieder  j  Mitglieder
Berücksichtigte  |
Personen:  —  Gläubiger  Spender  —

Oder  wenn  man  das  familienrechtliche  Bild  gebrauchen
will,  das  ja  einigermassen  nahe  liegt:  Die  juristische  Person
hat  ihre  nächste  Verwandtschaft  an  ihren  Zugehörigen,  von
denen  sie  abhängt,  Gemeinwesen  einerseits,  Stifter  und  Mitglieder
  andererseits.  Zwei  Arten  haben  noch  entferntere  Verwandte:
  die  berücksichtigten  Personen.  Darüber  hinaus  gibt
es  keine  verwandtschaftlichen  Beziehungen,  ohne  Bild  ausgedrückt:
  es  bestehen  natürlich  auch  darüber  hinaus  noch  Beziehungen,
  aber  sie  gehen  die  Lehre  von  der  juristischen
  Personnichtsan.

Daher  gehört  einerseits  nicht  hieher  der  Staat  mit  all
der  Fülle  von  Beziehungen,  welche  die  Rechtssubjekte  im  allgemeinen
  zu  ihm  haben;  er  gehört  nur  herein,  soweit  er,  wie
bei  den  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  selbst
als  Anteilsberechtigter  und  Zugehöriger  erscheint;  bei  den
juristischen  Personen  des  Privatrechts  also  überhaupt  nicht.
Vielleicht  scheint  es  überflüssig,  das  zu  sagen.  Aber  ich  will
damit  nur  betonen,  was  sehr  notwendig  ist:  dass  es  sich
nämlich  nach  der  anderen  Seite  hin  gerade  so  verhält.  Die
Juristische  Person  kann  in  Verfolgung  ihres  Zweckes  und  im
Betrieb  ihres  Unternehmens  mit  der  Aussenwelt  in  die  mannigfachsten
  Beziehungen  treten,  wie  sie  eben  der  so  gerichtete
Verkehr  mit  sich  bringt,  Beziehungen,  welche  für  die  anderen
mehr  oder  weniger  wichtig  sein  mögen.  Dadurch  werden
  diese  andern  in  keiner  Weise  zu  wesentlichen
  Elementen  des  eigenen  Daseins  der
juristischen  Person.

Das  hat  man  behaupten  wollen  für  die  Fälle,  wo  die  juristische
  Person  ihrem  Zwecke  nach  berufen  ist,  solche  äusserliche
  Beziehungen  in  besonders  erfreulicher  Art  für  die  andern
  anzuknüpfen,  indem  sie  ihnen  eine  Unterstützung,  einen
Genuss  gewährt,  bei  Wohltätigkeitsanstalten  also  oder  gemein-6*

