84  Otto  Mayer,

nützigen  Stiftungen.  Man  hat  geglaubt,  damit  die  Frage  nach
dem  Substrat,  nach  dem  wahren  Eigentümer  des  Stiftungsvermögens,
  der  hinter  der  Fiktion  steckt,  lösen  zu  können:
das  sollen  eben  diese  Zwecksubjekte,  diese  Genusszieher  sein,
die  Destinatäre  der  Stiftung.

Der  Gedanke  ist  ja  alt.  Namentlich  zur  Erklärung  der
rechtlichen  Natur  kirchlicher  Wohltätigkeitsstiftungen  hat  er
früh  Verwertung  gefunden).  Inerına?)  mit  seiner  Lehre  vom
Rechtssubjekt  als  dem  Genusssubjekt  hat  dieser  Auffassung
neuen  Schwung  gegeben.  A.  Merkeı  hat  die  Idee  aufgenommen?°).
  Es  handelt  sich  für  ihn  bei  der  Stiftung,  wie  bei  der
Korporation,  um  die  xInteressenten:  als  die  wahren  Träger
des  Rechts.  »Statt  zu  sagen:  diese  Güter  gehören  jetzigen  und
künftigen  Armen  ...,  für  welche  diese  Güter  fruchtbar  gemacht
  werden  sollen  durch  die  Einrichtungen  des  Armenstifts
  S.  Marx  ...,  sagen  wir  kurzweg:  diese  Güter  gehören
dem  Armenstift  S.  Marx«*).  »Wie  bei  der  Korporation«,  setzt
Merken  hinzu,  —  die  Destinatäre  der  Stiftung  finden  nach

-  —o-  -  --!)

  Die  Armen  sind  die  Eigentümer:  HüßLER,  Der  Eigentümer  des
Kirchenguts  S.  16  ff.;  MEURER,  Begriff  und  Eigentum  der  heiligen  Sachen
IT  S.  253.  Nach  MEURER,  a.  a.  OÖ.  IS.  50  Note  6,  hätte  der  Jesuiten-Pater
Filliueius  (ich  weiss  nicht,  weshalb  ihn  MEURER  S.  310,  übereinstimmend
allerdings  mit  HÜBLER  und  BERNATZIK,  einen  „spanischen  Moralisten“  nennt;
er  ist  aus  Siena)  sich  schon  im  17,  Jahrhundert  sogar  zu  der  allgemeinen
Idee  des  Eigentums  des  Genusssubjektes  aufgeschwungen.  Vgl.  auch
GIERKE,  Deutsch.  Genossenschaftsrecht  II  S.  964.

2)  Geist  des  römischen  Rechts  IlI  S.  331  ff.,  S.  344  ff.

3,  Juristische  Enzyklopädie  S  190.  Das  kleine  geistvolle  Buch  ist
IHERING  gewidnıet.

*)  Dabei  muss  ich  ein  scheinbar  nebensächliches  Missverständnis  aufklären.
  Als  ich  MERKELS  obigen  Satz  im  Deutsch.  Verw.-Reclit,  I  S.  379
Note  6,  anführte,  schrieb  ich  statt  S.  Marx-Stiftung:  Skt.  Marx-Stiftung.  MEU-RER
  führt  nun,  Die  jurist.  Personen  S.  34,  wieder  meine  Bemerkung  an  und
lässt  mir  dabei  hinter  „Skt“  ein  Fragezeichen  setzen.  Er  hält  offenbar,
MERKELsS  Abkürzungsweise  folgend,  die  S.  Marx-Stiftung  für  die  privatrechtliche
  Stiftung  eines  wohltätigen  Herrn  Namens  Siegfried  oder  Salomon
Marx.  Aber  die  Sankt  Marx-Stiftung,  die  MERKEL  und  ich  meinten,  ist  die
erosse  städtische  Armenstiftung  in  Strassburg.  Ob  das  ein  ganz  korrekter
Heiliger  ist,  kanı  ja  dahin  gestellt  bleiben.  Jedenfalls  handelt  es  sich  in
dieser  noch  weiter  zu  besprechenden  Sache  um  eine  öffentliche  Anstaltspersönlichkeit.
  So  wird  es  sich  aber  fast  immer  herausstellen,  wenn  man
eine  privatrechtliche  Stiftungspersönlichkeit  gefunden  zu  haben  glaubt.
Vgl.  oben  S.  43  Note  1.