Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  85

dieser  Lehre  ihr  volles  Seitenstück  in  den  Mitgliedern  der  Körperschaft,
  auch  sie  sind  wesentlich  Destinatäre,  und  so  erhalten
schliesslich  alle  juristischen  Personen  in  diesem  Begriffe  wieder
  einen  einheitlichen  Mittelpunkt.  Um  die  Uebereinstimmung
  völlig  zu  machen,  bestrebt  man  sich  neuerdings,  die
Stiftung  oder  Anstalt  gerade  so  abzubilden,  wie  die  Körperschaft
  mit  ihren  Vereinsmitgliedern  sich  darstellt:  umgeben
von  einem  Kreisc  zugehöriger  Menschen,  die  ebenfalls  so  etwas
wie  einen  Verein  bilden.  Und  auch  hier  läuft  cs  wieder  auf
die  Destinatäre  hinaus.  So  nennt  GierkeE  die  Öffentliche  Anstalt
wie  die  Stiftung  eine  »Verbandperson«  ’).  Bernatzık  bezeichnet
die  öffentliche  Anstalt,  wovon  die  Stiftung  eine  Spielart  ist,
als  ein  »Gemeinwesenz;  die  Anstalt  hat  nach  ihm  »Genossen«
wie  die  Korporation,  nur  nähert  sie  sich  dabei  mehr  »den
andern  Extreme  menschlicher  Verbände,  dem  Sklavenverbande«°).
  Meurer  hat  den  alten  Gedanken  im  Gewand  der
neueren  Terminologie  mit  aller  Entschlossenheit  zur  Durchführung
  gebracht;  deutlicher  kann  man  es  nicht  ausdrücken,
als  er°):  »Also  ich  behaupte,  sagt  er,  dass  auch  bei  der  Stiftung
  ein  Verband,  nämlich  die  Vereinigung  der  Genussdestinatärc,
  der  Rechtsträger  ist,  und  der  begriffliche  Unterschied
von  Korporation  und  Stiftung  lediglich  auf  dem  Verwaltungsgebicte
  liegt«.

Damit  die  internationale  Note  nicht  fehle,  soll  darauf  hingewiesen
  werden,  dass  auch  in  diesen:  Punkte  parallellaufende

)  Deutsch,  Priv.-Recht  I  S.  635,  S.  647.  Hervorgehoben  muss  werden,
dass  GIERKE  ausdrücklich  erklärt,  man  dürfe  nicht  „den  Inbegriff  der  die
Stiftungsvorteile  geniessenden  Personen  zum  Stiftungssubjekte  erheben"
(S.  647).  Wie  er  schon  im  Genossenschaftsrecht  11  S.  970  ausgeführt  hat,
sind  ihm  die  „Destinatäre®  zwar  „durch  die  Anstaltsperson  verbunden“,
aber  nur  als  „passiver  Bestandteil“.  Eine  gewisse  Familienähnlichkeit  mit
der  Körperschaft  bleibt  immerhin;  es  wäre  auch  ganz  gegen  GIERKES
grundsätzliche  Auflassungsweise,  wenn  das  nicht  der  Fall  wäre.  E.  MAyER
im  Wörterbuch  des  deutschen  Verw.-Rechts  I  S.  692  verwertet  die  Destinatäre
  zu  folgender  Gleichstellung:  „Die  Grenze  zwischen  Korporation  und
Stiftung  scheint  nur  darin  zu  liegen,  dass  bei  der  Korporation  Verwalter
und  Destinatär  zusammenfällt,  bei  der  Stiftung  nicht“.

2)  Arch.  f.  öff.  Recht,  Bd.  V  S.  250,  251,  254.  Die  armen  „Genossen“,
wie  hier  die  Destinatäre  geradezu  genannt  werden,  haben  eben  gar  nichts
zu  sagen;  bilden  sie  einen  Verband,  so  haftet  ihnen  wirklich  darin  etwas
„Sklavenhaftes“  an.

3)  Die  jurist.  Pers.  S.  34.