Bestrebungen  bei  der  französischen  Rechtswissenschaft  sich
geltend  machen.  De  VAREILLES-SOMMIERES!)  bestimmt  die  fondation
  directe  (also  was  wir  selbständige  Stiftung,  Stiftungsoder
  Anstaltspersönlichkeit  nennen)  als  eine  solche,  wobei  »le
capital  affect€E  au  service  du  public  est  donn@  non  pas  &amp;  un
individu,  non  pas  &amp;  une  association  pr&amp;existente,  mais  au  public
  lui-m&amp;eme  c.äd.&amp;  tous  les  hommes  vivants  au  du  moins
a  tous  ceux,  qui  remplissent  actuellement  telle  au  telle  condition
  de  domicile,  de  r&amp;sidence  ou  de  nationalite«.  Das  gibt
eine  Menge  von  Berechtigten,  denen  das  Vermögen  gehört,
‚une  foule  de  destinataires«,  die  ihre  Annahme  der  Zuwendung
  natürlich  nicht  alle  erklären  können  (n.  1442).
»Done  ıl  faut  que  la  loi  exprime  pour  eux  leur  acceptation«
(n.  1445).  Das  tut  es  in  der  Anerkennung  der  Stiftungen.  Daraus
  ergibt  sich,  dass  »la  fondation  est  une  association  et
que  ce  sont  des  hommes  associ&amp;s,  qui  sont  le  sujet  de
la  propriete«  (n.  1453).  Auf  solche  Weise  hat  es  der  Autor  zustande
  gebracht,  die  verhasste  juristische  Person  auch  an  diesem
  Punkte  zu  zerstören.

MEURER,  der  ihm  ja  sonst  ersichtlich  sehr  nahe  steht,  hegt
nicht  diese  Absicht.  Aber  seine  Lehre  würde  nach  meiner  Auffassung
  zu  dem  nämlichen  Ergebnis  führen.  Er  hat  sie  durch
eine  kleine  Polemik  gegen  mich  erläutert,  an  die  ich  anknüpfen
  möchte,  um  mich  mit  ihm  zu  verständigen.  Zu  A.  MEr-KELS
  vorhin  angeführtem  Satz  betreffend  die  St.  Marx-Stiftung
hatte  ich  bemerkt:  »Setzen  wir  einmal  den  Fall,  diese  Anstalt
St.  Marx  gehöre  nicht  einer  Stiftung,  sondern  einem  Wohltätigkeitsverein
  mit  juristischer  Persönlichkeit.  Da  sind  dann
die  Interessenten  »korporativ  verbunden«.  Und  die  Armen’?
Ihre  Stellung  zu  der  Anstalt  bleibt  ganz  und  gar  dieselbe.
MEvRER  entgegnet  mir:  »Aber  wenn  ich  jemand  unter  Erbeinsetzung
  auf  ein  gewisses  Vermögen  beschränke  und  wenn  ich
ihm  dasselbe  Vermögen  in  Form  eines  Vermächtnisses  zuwende,
  ist  der  ökonomische  Effekt  auch  gleich.  Der  rechtliche
  Vorgang  und  Ausbau  ist  verschieden  und  das  entscheiı)

  Les  personnes  morales  n.  1437.  Zu  bemerken  wäre,  dass  auch  DE
VAREILLES-SOMMIERES  nicht  unbeeinflusst  ist  von  IHERING,  von  dem  er
sagt,  er  sei  „le  jurisconsulte  allemand,  qui  s’est  le  plus  approch6  de  la
verite*  (n.  282);  sodann,  dass  auch  er  zu  keinen  Beispielen  von  privatrechtlichen
  Stiftungen  gelangt;  es  handelt  sich  grundsätzlich  bei  jeder  Stiftung
um  „une  entreprise  directement  utile  au  public“  (n.  1404).