Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  87

det«  (S.  34).  Nun,  wenn  ich  von  der  »Stellung  zu  dem  Unternehmen«
  sprach,  so  war  doch  selbstverständlich,  entsprechend
der  von  MERKEL  aufgeworfenen  Frage,  die  rechtliche  Stellung
  gemeint.  Darauf  darf  man  nicht  mit  Meurer  erwidern
wollen:  der  ökonomische  Effekt  sei  gleichgültig,  der  rechtliche
Vorgang  und  Ausbau  komme  allein  in  Betracht.  Gerade  für
diesen  habe  ich  ja  die  Verschiedenheit  verneint.  Also  müsste
man  mir  sagen,  worin  sie  bestehen  soll.  Da  ich  darauf  keine
Antwort  bekommen  habe,  so  sage  ich  meinerseits  noch  einmal:
  rechnen  wir  mit  einander!  In  der  St.  Marx-Stiftung
sind  also  die  Armıen,  die  Destinatäre,  die  Rechtsträger.  Gut.
In  dem  zu  gleichem  Zwecke  bestehenden  Wohltätigkeitsverein
St.  Marx  sind  nach  Meurer,  Jur.  Pers.  S.  19,  die  Vereinsmitglieder
  die  wahren  Rechtsträger  dieser  universitas  personarum.
  Die  Armen  sind  dabei  rechtlich  nicht  anders  gestellt
  als  dort.  Oder  wie  wäre  das?  Ich  sehe  in  der  Wirklichkeit
  des  Rechts  gar  keinen  Unterschied.  Also  wären  sie
auch  hier  Rechtsträger.  Dann  hat  dieser  Verein  zweierlei
Rechtsträger.  Und  wenn  der  Verein  eine  Öffentliche  Körperschaft
  ist,  kommt  auch  noch  der  Staat  als  dritter  Rechtsträger
dazu.  Zwischen  diesem  und  dem  Verein  sind  die  Rechtsanteile
ja  sorgfältig  geordnet  (vgl.  oben  S.  77).  Aber  wie  die  Armen
darin  Platz  finden  sollen,  sehe  ich  nicht.  Sie  haben  einfach
gar  nichts  zu  sagen;  darin  stehen  sie  der  juristischen  Person
selber  gleich,  die  auch  nichts  sagen  kann.  Wozu  sollen  sie  also
hier  nütze  sein?  Nun  folgere  ich:  bedeuten  die  Armen  bei  diesem
  rechtsfähigen  Verein  nichts,  so  bedeuten  sie  auch  bei  der
Stiftung,  wo  ihre  rechtliche  Stellung  die  gleiche  ist,  rechtlich
nichts  und  sind  für  ihren  rechtlichen  Ausbau  gleichgültig.
Das  Zwingende  dieses  Schlusses  sollte  einleuchtend  sein.
Und  weiter  sage  ich:  die  Anstalt  oder  Stiftung  kann  bei
ihrem  Geschäftsbetriebe  mit  solchen  Dritten  mannigfach  in
Verkehr  treten,  denen  es  nicht  gleichgültig  ist,  ob  sie  juristische
  Persönlichkeit  hat  oder  nicht.  Das  sind  die  Leute,  die
ihr  etwas  schenken,  vielleicht  auch  sonst  anvertrauen  sollen,
Gläubiger  u.  s.  w.  Wem  es  aber  ganz  gleichgültig  ist,  das  sind
gewöhnlich  die  »Destinatäre«e.  Bleiben  wir  bei  dem  Armenstift
  St.  Marx.  Das  ist  eine  gute  Anstalt,  namentlich  das  Brot,
das  sie  verteilt,  ist  beliebt.  Wenn  heute  die  juristische  Persönlichkeit
  dieser  Anstalt,  die  sie  trennt  von  der  Stadt  Strass-