Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  89

gend  fingieren  zu  müssen,  dass  diese  Einheit  Trägerin  des
Rechtes  der  Stiftung  sei.

Noch  mehr:  auch  der  »Verband:  der  Interessenten,  Genussmenschen,
  oder  wie  man  sie  nennen  will,  denen  in  ihrer
Einheit  diese  Rechtsträgerschaft  zugesprochen  wird,  lässt  sich
nur  zusammenbringen  mit  Hilfe  der  gewaltsamsten  Fiktionen.
Man  mag  von  dem  allzuviel  herumgezogenen  Verbandsbegriff
noch  so  liberal  denken,  irgend  eine  Abgrenzung  der  dazu  gehörigen
  Menschen  muss  doch  gegeben  sein,  wenn  man  ihn
als  solchen  verwerten  und  gar  die  juristische  Persönlichkeit
darauf  bauen  will  als  auf  die  Gesamtheit  der  eigentlichen
Rechtsträger.  In  Wirklichkeit  aber  erhalten  wir  hier  nur  uferlose
  Massen,  mit  denen  nichts,  aber  auch  gar  nichts  für  die
Rechtsordnung  anzufangen  ist.  Man  mache  nur  die  Probe
bei  wissenschaftlichen  oder  Unterrichts-Stiftungen;  ohne  die
helle  Willkür  bringt  man  den  Verband  nicht  heraus.  Oder
betrachten  wir  einmal  die  öfters  besprochenen  Tierstiftunsen.
  Wer  sind  hier  die  Destinatäre,  die  mit  ihren  Rechte
das  Vermögen  der  juristischen  Person  tragen  sollen‘?  Die
Tiere  natürlich  nicht,  weil  sie  keine  Rechtssubjekte  sind.  Dafür
  wären  hier  möglicher  Weise  mit  einem  »Interessenanspruch«
beteiligt  nach  Konrter!)  die  Menschen,  »welche  die  Interessen
der  Tiere  mitfühlene.  Also  eine  ecclesia  invisibilis!  aber  eine
juristisch  denkbare  Abgrenzung  gibt  das  nicht.  —  Meurer  ?)
spricht  von  einer  Stiftung  zur  Fütterung  der  Vögel  im  Würzburger
  Glacis;  die  wäre  für  »die  Würzburgerz  als  Destinatäre  und
Rechtsträger  gemacht,  um  »ihren  ohnehin  so  schönen  Frühling
noch  schöner  zu  gestaltene.  Aber  wer  gehört  zu  diesem  Verband
  der  Würzburger?  Die  Gemeindebürger?  Oder  alle  dort
Heimatsberechtigten?  Vielleicht  eher  alle  dort  Wohnhaften;  es
genügt  wohl  aber  auch  Aufenthalt,  und  Durchreisende  haben
von  solchen  Dingen  oft  den  allergrössten  Genuss.  —  DE  Va-REILLES-SOMMIERES
  hat  diese  Frage  der  Abgrenzung  seiner  association
  sehr  entschieden  ins  Auge  gefasst.  Er  löst  sie  durch
Annahme  eines  Vereins  von  bene£ficiaires  inconnus,  dem  das
Stiftungsvermögen  gehört.  Auch  wenn  die  Stiftung  einmal  gar
keine  destinataires  zu  haben  scheint,  wie  z.  B.  bei  einem  Spital
ohne  Kranke,  steht  immer  noch  ein  grosser  Verband  von  b&amp;n£-u

  1)  Arch.  f.  bürgerl.  Recht  III  S.  263.
?)  Die  jurist.  Pers.  S.  26.