Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  Öff.  Recht.  091

näre  eines  Jungfrauenvereins  z.  B.  wären  leicht  zu  bezeichnen.

Danach  dürfen  wir  wohl  sagen:  Alles  was  da  unter  dem
Titel  Destinatäre  herangezogen  werden  soll,  ist  für  den  Aufbau
der  juristischen  Person  und  ihres  Rechts  nicht  tragfähig.
  Hält  man  sich,  wie  das  eigentlich  gemeint  ist,  nur
an  die  Tatsache  des  rechtmässigen  Vorteilziehens,  so  handelt
es  sich  für  die  Einzelnen,  die  nicht  Zugehörige  sind,  immer
nur  um  mehr  oder  minder  zufällige  Berührungen
und  über  die  Einzelleistung  der  juristischen  Person  hinaus
besteht  kein  Zusammenhang.  Einen  innern  Zusammenhang
kann  man  nur  herstellen  durch  die  Vermittlung  der  Absichten
und  Beweggründe  der  Stifter,  Gründer  oder  wie  man  sie
nennen  will.  Hier  erscheinen  aber  die  Destinatäre  nur  als
allgemeine  Vorstellungen  neben  andern  gleichwertigen
  Vorstellungen.  Auf  keinen  Fall  erhält  man  die  greifbare
  Grundlage,  die  man  sucht.

Besonders  zu  bedauern  ist  es,  dass  mit  den  schallenden
Worten  Destinatär,  Genussberechtigte,  Zwecksubjekte  u.  s.  w.
hier  wieder  die  so  wichtigen  feineren  Unterschiede  totgeschlagen
werden,  welche  doch  zwischen  den  verschiedenen  Arten  von
Personen  bestehen,  denen  die  juristische  Person  mit  ihrem
Unternehmen  zugute  kommt.  Was  davon  diesen  Bevorteilten,
  wie  wir  sie  lieber  nennen  wollen,  wirklich  zum
Vorteil  dient,  das  ist  je  nach  dem  etwas  ganz  anderes  oder
wird  ihnen  wenigstens  vermittelt  in  ganz  anderer  Rechtsform.

Wir  wollen  versuchen  eine  übersichtliche  Zusammenstellung
  zu  geben.

A.  In  erster  Reihe  stehen  die  Zugehörigen  der  juristischen
  Person:  Vereinsmitglieder,  Stifter,  Muttergemeinwesen.

a)  Was  ihnen  gewährt  wird,  ist  stets  und  vornehmlich,
dass  dass  Unternehmen  der  juristischen  Person  als
solches  zugleich  ihrem  Zwecke  dient.

b)  Die  Einzelleistungen,  die  demgemäss  gemacht
werden,  können  auch  andern  zugute  kommen;  den  Zugehörigen
  sind  solche  regelmässig  bestimmt  beim  handelsrechtlichen
  und  zivilrechtlichen  wirtschaftlichen  Verein,  bei  der
öffentlichen  Körperschaft  und  häufig  auch  beim  idealen  rechtsfähigen
  Verein;  nicht  bei  der  Stiftung  und  öffentlichen  Anstalt.

c)  Dass  die  juristische  Person  besteht,  die  das
Unternehmen  von  den  ursprünglichen  Unternehmern  sondert,