92  Otto  Mayer,

ist  für  diese,  die  Zugehörigen,  der  Natur  der  Sache  nach  kein
selbständiger  Vorteil.  Die  juristische  Person  dient  ihnen  nur
entweder  hülfsweise  zur  Sicherung  ihres  Hauptanliegens,
dass  das  ihrem  Zwecke  entsprechende  Unternehmen  unbeeinträchtigt
  bleibt  (privatrechtliche  Stiftung:  gegen  Erben;  idealer
Verein:  gegen  Mitteilnehmer;  öffentliche  Körperschaft:  Sicherung
  der  Mitglieder  gegen  das  Muttergemeinwesen);  oder
mittelbar  zur  Ermöglichung  besonderer  Vorteile  beim  Betrieb
  des  Unternehmens  (wirtschaftlicher  Verein:  Nichthaftung,
  öffentliche  Anstalt:  Vertrauen  der  Spender  und  sonstigen
Einleger).

Diese  Rechte  auf  den  Bestand  des  Unternehmens,  wie  die
Rechte  auf  die  den  Zugehörigen  danach  etwa  zukommenden
Einzelleistungen  (Recht  auf  den  Genuss  des  Zweckes  des
Unternehmens)  bestimmen  sich  nach  der  Verfassung  der  juristiichen
  Person.  Sie  wurzeln,  nach  Gierkes  Ausdruck,  im
»Sozialrecht«  und  sind  deshalb  geltend  zu  machen  in  den
dafür  gegebenen  Ordnungen,  nach  dem  Familienrecht  der
juristischen  Person,  um  den  schon  gebrauchten  Vergleich  zu
wiederholen,  und  kraft  des  Rechts  an  dieser  Person  '!).

Selbstverständlich  können  die  der  juristischen  Person
Zugehörigen  zu  ihr  auch  in  andere  Rechtsbeziehungen  treten
und  Rechte  erwerben  auf  ihre  Leistungen,  wie  jeder
Dritte.  Die  Geltendmachung  dieser  Rechte  richtet  sich
dann  ganz  nach  den  gemeinen  Ordnungen  und  hat  mit  den
Besonderheiten  der  juristischen  Person  nichts  zu  tun?)  —

B.  Bevorteilt  sind  weiter  diejenigen,  um  deren  willen  die
Juristische  Person  geschaffen  ist  und  besteht,  ohne
dass  sie  Zugehörige  wären.  Das  sind  beim  wirtschaftlichen
  Verein  die  Gläubiger,  bei  der  öffentlichen  Anstaltspersönlichkeit
  die  Spender  und  Einleger.  Sie  geniessen  also
den  vorhin  unter  A  c  aufgeführten  Vorteil  in  den  Fällen,  wo
ihn  die  Zugehörigen  nur  mittelbar  geniessen.  Er  dient  ihnen
9  Vel.  oben  III  S.  30  und  $.  81,  VII  S.  80.

*)  Sehr  lehrreich  in  dieser  Hinsicht  das  Recht  auf  Dividende;  es  ist
ein  Mitgliedschaftsrecht,  insofern  jeder  Aktionär  den  Anspruch  hat  auf
statutenmässige  Auskehrung.  Die  einmal  festgesetzte  Dividende  kann  der
Aktionär  beanspruchen  wie  jeder  Dritte  eine  Forderung  gegen  die  juristische
  Person.  LABAND  in  Annalen  des  deutsch.  Reichs  1874  S.  1874  S.  1499  ff.;

BEHREND,  Lehrbuch  des  Handelsrechts  S.  892  ff.;  CosAck,  liehrb.  des  Handelsrechts
  &amp;  118,  V.