Die  juristische  Person  und  ihre  Verwertbarkeit  im  öff.  Recht.  93

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dann  hülfsweise  zur  Sicherung  cines  sonst  bestehenden  Anliegens
  (wirtschaftlicher  Verein:  Forderung  aus  dem  Geschäflsbetrieb;
  öffentliche  Anstalt:  etwaige  Ansprüche  auf  Verwendung
  des  Gegebenen  für  das  Unternehmen).  Auch  bei  den
juristischen  Personen,  die  auf  sie  berechnet  sind,  bilden  diese
Bevorteilten  einen  unbestimmten  wechselnden  Kreis,  ungewiss,
ob  sie  überhaupt  da  sind  und  in  welcher  Zahl.  Auf  jeden
Fall  bleiben  sie  der  juristischen  Person  gegenüber  Dritte:
sie  haben  kein  Recht  an  der  juristischen  Person,  sondern  sie
haben  nur  Anspruch  darauf,  dass  ihre  sonst  bestehenden
Rechte  nicht  mittelbar  verletzt  werden  durch  Nichtachtung
des  Rechtsbestandes  der  juristischen  Person.  Was  geltend
gemacht  wird  von  ihrer  Seite,  ist  gegebenenfalls  nicht  Sozialrecht
  oder  Juristische-Personen-Recht,  wenn  man  diese  dem
Familienrecht  vergleichbaren  Ordnungen  so  nennen  will,  sondern
  einfach  ein  gewöhnliches  Gläubigerforderungsrecht  oder
ein  Rückerstattungsanspruch  wegen  des  Geschenkten  und  Eingelegten.


C.  Endlich  sind  bevorteilt  auch  alle  Dritten,  welchen
die  Einzelleistungen  des  von  der  juristischen  Person
betriebenen  Unternehmens  zugute  kommen.  Sie  geniessen
also  den  unter  Ab  aufgeführten  Vorteil.  Eigentlich  müsste
man  sagen,  dass  jedes  richtig  geleitete  gewerbliche  Unternehmen
  auch  seinen  Kunden  Vorteil  bringt.  Eine  Gasaktiengesellschaft
  z.  B.  könnte  sich  als  ihre  »Destinatäre«  einerseits
die  Aktienbesitzer,  andererseits  die  Gasverbraucher  anrechnen,
die  ohne  sie  kein  Gas  bekämen,  beide  allerdings  ersichtlicherweise
  Bevorteilte  von  sehr  verschiedener  Art.  Man  denkt
aber  hier  wesentlich  nur  an  wohltätige  und  gemeinnützige
Unternehmungen.  Es  kämen  also  hier  wieder  gerade  die  bei
Ab  ausgefallenen  juristischen  Personen  in  Frage:  Stiftung,
öffentliche  Anstalt  und  häufig  auch  ideale  rechtsfähige  Vercine.

Möglicherweise  hat  eine  solche  Anstalt  weder  Angehörige,
denen  ihre  Leistungen  zugute  kommen,  noch  Fremde  dieser
Art,  sondern  dient  unmittelbar  einem  allgemeinen  Zweck,
eine  Sternwarte  z.  Be  Will  man  hier  etwa  die  Beamten  der
Anstalt  als  die  Bevorteilten  gelten  lassen,  so  wird  das  auch
bei  den  Beamten  der  Gasgesellschaft  geschehen  müssen  und
diese  hätte  dann  gar  dreierlei  verschiedene  »Destinatäre«.
Möglicherweise  dient  das  Unternehmen  den  Angehörigen  und