94  Otto  Mayer.

Fremden  nebeneinander;  Beispiel:  die  Lesegesellschaft,  die
zu  bestimmten  Stunden  auch  Nichtmitglieder  gegen  einen  geringen
  Beitrag  ihre  Räume  benützen  lässt.

Auf  alle  Fälle  besteht  aber  gegenüber  dem  Falle  A  b  wieder
der  grosse  Unterschied,  dass  die  etwaigen  Nutzungen  Dritter
sich  nicht  darstellen  als  Ausflüsse  eines  Rechtes  an  der  juristischen
  Person,  nicht  geregelt  sind  durch  das  Juristische-Personen-Recht,
  Sozialrecht,  oder  wie  man  sagen  will.  Die  Gewährungen,
  welche  den  Dritten  zuteil  werden,  sind  rechtlich  genau
so  geordnet,  wie  wenn  das  Unternehmen,  ohne  daran  gehängte
  besondere  juristische  Person,  betrieben
würde  je  nachdem  als  Privatunternehmen  von  einem  Einzelnen
  oder  einer  Privatgesellschaft  oder  aber  als  öffentliche
Anstalt  von  einem  Gemeinwesen.

Deshalb  hat  es  nicht  den  geringsten  Wert,  die  möglichen
Rechtsverhältnisse  hier  genauer  zu  unterscheiden  und  darzustellen,
  dass  es  eine  juristische  Person  ist,  mit  welcher  sie
bestehen,  ist  für  sie  gleichgültig.  Ebenso  gleichgültig  wie  für
Dasein  und  Art  der  juristischen  Person  die  Leute  sind,  mit
welchen  solche  Rechtsverhältnisse  bestehen  können.