Die  Taubstummen  im  Deutschen  Reiche  nach  den  Ergebnissen
der  Volkszählung  von  1900.

Berichterstatter:  Regierungsrat  Dr.  Engelmann.

Nach  §  6  Ziffer  13  und  §  11a  der  durch  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  26.  März
1900  bekannt  gegebenen  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember
  1900  waren  die  diesmaligen  Erhebungen  auf  die  Feststellung  der  Blinden  und
Taubstummen  auszudehnen  und  die  hierüber  gesammelten  Personalnachrichten  seitens  der
Bundesregierungen  bis  zum  1.  Oktober  1901  unter  Benutzung  des  nachstehend  abgedruckten
Zählkartenformulars  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  zur  weiteren  Verwertung  zuzusenden.

Volkszählung  1900.  —  Statistik  der  Blinden  und  Taubstummen.

Staat:
Verwaltungsbezirk  (Preußen:  Kreise,  Bayern:  Bezirksämter  2c.)
Laufende  Nr.  der  Karte  für  den  Verwaltungsbezir:
Gemeinde:  Zählbezirk:
Nr.  der  Liste  oder  des  Zählbriefs

Vor=  und  Familienname:
Blind  auf  beiden  Augen:  seit  frühester  Jugend?  oder  später  entstanden?
Taubstumm:  seit  frühester  Jugend?  oder  später  entstanden?
Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstande:
Wenn  Anstaltspflegling:  Adresse  der  Anstaltt.
Wenn  noch  ein  oder  mehr  Gebrechliche  derselben  gewöhnlichen  Haushaltung  (nicht  Anstalt)  angehören:
Angabe  der  betreffenden  laufenden  Nummertn)  der  Karte(n)  für  den  Berwaltungsbezirk
Familienstand:
Geschlecht:  männlich,  weiblich
Geburtstag  und  -Jahhtttttttttt:

Geburtsort  und  -Bezirk:  (für  außerhalb  Deutschlands  Geborene  auch
Geburtsland::::

Für  Gebrechliche  die  1884  oder  früher  geboren  sind:  Beruf  und  Stellung  in  demselben
Religionsbekenntnis  (Konfession:

Muttersprache:
Staatsangehörigkeit: