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Muttersprache  und  Volkstum  der  Taubstummen.
Bgl.  hierzu  die  Tabelle  B.

Die  Begriffe  Staatsangehörigkeit  und  Volkstum  decken  sich  bekanntlich  in  den  wenigsten
Ländern.  Im  Deutschen  Reiche  wurden  am  Tage  der  Volkszählung  von  1900  778698
Personen  mit  ausländischer  Staatsangehörigkeit,  dagegen  4,  Millionen  mit  einer  fremden
Muttersprache  gezählt.  Dementsprechend  standen  den  bei  dieser  Gelegenheit  ermittelten  365
ausländischen  Taubstummen  mehr  als  5  000  taubstumme  Personen  mit  nichtdeutscher  Muttersprache
  gegenüber.

Von  einer  besonderen  Erläuterung,  was  bei  der  Erhebung  unter  „Muttersprache“  zu
verstehen  sei,  war  reichsseitig  abgesehen,  doch  bestimmte  beispielsweise  die  zur  Ausfüllung
der  preußischen  Zählpapiere  gegebene  Anleitung,  daß  Kinder,  welche  noch  nicht  sprechen,  der
Muttersprache  der  Eltern  zugezählt  werden  sollten.  )  Nach  diesem  Grundsatze  ist  offenbar
auch  bei  den  Erhebungen  über  die  Taubstummen  verfahren  worden,  bei  denen  die  gewöhnliche
Definition  der  „Muttersprache“  als  derjenigen  Sprache,  die  der  betreffenden  Person  am
geläufigsten  ist,  nicht  wohl  anzuwenden  war.

In  dem  vorliegenden  Material  fehlten  Angaben  über  die  Muttersprache  nur  auf  505
oder  10%  der  48  750  Zählkarten.  Die  übrigen  48  245  Karten  bezogen  sich  auf  42  848  Taubstumme
  deutscher  und  5  397  Taubstumme  nichtdeutscher  Muttersprache.  Von  den  letzteren
waren  allein  4605  reinpolnischen  und  199  französischen  Sprachstammes;  diese  lebten  fast
ausschließlich  in  den  Reichslanden,  die  ersteren  der  überwiegenden  Mehrzahl  nach  in  den
preußischen  Regierungsbezirken  Königsberg,  Gumbinnen,  Danzig,  Marienwerder,  Posen,
Bromberg  und  Oppeln.  Die  anderen  Reichsgebiete  außer  Preußen  und  Elsaß-Lothringen
hatten  entweder  keine  oder  nur  wenige  Taubstumme  mit  nichtdeutscher  Muttersprache.

Zeitliche  Entstehung  der  Taubstummheit.
Bgl.  hierzu  die  Tabelle  D  und  die  Tafel  III.

Die  Frage  3  der  Zählkarten,  welche  sich  auf  den  Beginn  des  Gebrechens  bezieht,
lautet  „taubstumms:  seit  frühester  Jugend?  oder  später  entstanden?“  Die  seither  üblichen  Bezeichnungen
  „angeboren“  oder  „erworben“  sind  bei  Feststellung  des  Wortlauts  der  diesmaligen
  Zählpapiere  nicht  angewendet  worden,  da  bei  der  Erhebung  eine  genaue  Feststellung,
ob  das  Gebrechen  bei  der  Geburt  bereits  vorhanden  war  oder  ob  es  erst  eine  gewisse  Zeit
nachher  den  Angehörigen  bemerkbar  wurde,  tatsächlich  nicht  immer  möglich  ist.

Unter  „frühester  Jugend“  ist  nach  den  zu  den  Zählkarten  gegebenen  Erläuterungen
die  erste  Kindheit,  insbesondere  die  Zeit  bis  zum  vollendeten  2.  Lebensjahre  zu  verstehen.
Nach  fachmännischer  Ansicht  hat  die  etwa  nach  dem  vollendeten  7.  Lebensjahre  durch  Krankheit
  oder  Verletzung  entstandene  Taubheit  in  der  Regel  Taubstummheit  nicht  mehr  im
Gefolge,  die  betreffende  Person  bleibt  vielmehr  im  Besitze  des  zur  Zeit  ihrer  vollständigen
Ertaubung  vorhandenen  Sprachvermögens.  In  der  hier  abgedruckten  Übersicht  sowie  in
den  bezüglichen  Tabellen  der  Anlage  enthalten  daher  die  Spalten  „taubstumm  seit  frühester
Jugend“  die  angeborenen  und  die  innerhalb  der  ersten  beiden  Lebensjahre  erworbenen,  die
Spalten  „später  taubstumm  geworden“  oder  „später  entstanden“  im  ganzen  nur  die  vom
3.  bis  zum  7.  oder  8.  Lebensjahre  durch  äußere  Einflüsse  bewirkten  Fälle  von  Taubstummheit.


Leider  sind  in  dem  vorliegenden  Zählkartenmaterial  bei  nicht  weniger  als  3196  Taubstummenangaben
  über  die  zeitliche  Entstehung  des  Gebrechens  nicht  gemacht;  auffallend

1)  Statistik  des  Deutschen  Reiches.  Band  150,  S.  118“.
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