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den  sonstigen  Verwandten  15,2,  bei  den  Dienstboten  und  den  Arbeitsgehilfen  16,6  bezw.
16¼,  bei  den  Pensionären  oder  fremden  Pfleglingen  15,6,  dagegen  bei  den  Haushaltungsvorständen,
  den  Ehegatten  und  den  Großeltern  oder  Eltern  26,  bezw.  26,,  und  50,0.  Da
es  sich  bei  diesen  drei  letzten  Gruppen  ganz  oder  beinah  ausschließlich  um  verheiratete  oder
verheiratet  gewesene  Taubstumme  handelt,  so  darf  geschlossen  werden,  daß  die  Wahrscheinlichkeit
einer  Eheschließung,  d.  h.  die  Fähigkeit  zu  einem  die  Gründung  einer  Familie  ermöglichenden
Berus,  bei  der  später  erworbenen  Taubstummheit  größer  ist,  als  bei  dem  angeborenen  oder
in  frühester  Kindheit  entstandenen  Gebrechen.  Über  den  weniger  ungünstigen  Einfluß  der
später  entstandenen  Taubstummheit  auf  die  Berufsfähigkeit  der  Taubstummen  vgl.  auch  den
folgenden  Abschnitt  S.  28.

Daß  an  und  für  sich  die  angeborene  oder  frühzeitig  entstandene  Taubstummheit  kein
Hindernis  für  die  Ausfüllung  einer,  wenn  auch  nicht  selbständigen  Erwerbsstellung  bildet,
geht  daraus  hervor,  daß  sie  bei  den  Dienstboten  und  Arbeitsgehilfen  vergleichsweise  häufig
in  Erscheinung  getreten  ist.

Auf  je  1000  Taubstumme  jeder  Gruppe  kamen  im  Deutschen  Reich

Taubstumme  Später  aubstumme
seit  frühester  taubstumm  2  Summen
n
Jugend  Gewordene  8  *
m.  w.  m.  w.  m.  w.  m.  w.  zus.
1.  Haushaltungsvorstände  1494  45,,25994  7251  501
2.  Ehegattten  0#s88,  0,154,6  1,121,2  #101846,
3.  Großeltern  und  Eltern  des  Haush.=Borstaads
  1,  4n  9;  17%  2,  6,“  -*.  6,  4,5
4.  Kinder  und  Enkel  des  Haush.-Vorstands
  348,  41582  364
5.  Sonstige  Verwandte  des  Haush.=Vorstads
  124  1775  1011158888  134,  171,142,6
6.  Dienstbbten  523  701¼51„  65,  4  1,
7.  Gewerbs-  und  Arbeitsgehilssen100  %8S„3,  „„  1  64,0
8.  Aftermieter,  Schlafgänger,  fremde
Pfleglinge,  Pensionäe  214a  175,  175,6  1211,170,6  192,6
9.  Ohne  Angaabbbe.  7,6  6,  50,  7,8  9,  11,  8,2  6,t  7,6

Die  Taubstummen  nach  Berufsarten  und  Stellung  im  Beruf.
Bgl.  hierzu  die  Tabelle  F.

Was  die  Berufstätigkeit  der  Taubstummen  betrifft,  so  hat  die  Volkszählung  ergeben,
daß  von  allen  damals  ermittelten,  über  15  Jahre  alten  und  nicht  in  Anstaltspflege  befindlichen
  Taubstummen  (36  929)  24  672  oder  66,,  %  einem  Erwerbe,  wenn  auch  vermutlich
nicht  mit  dem  gleichen  Geschick  und  Erfolg  wie  die  Hörfähigen,  nachzugehn  im  Stande
waren.  Diese  Ziffer  erhöht  sich  bei  den  männlichen  Taubstummen  auf  82,0,  während  sie
bei  den  weiblichen  Taubstummen  nur  48,  betrug,  und  zeigt  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
recht  erhebliche  Höhenunterschiede;  so  waren  in  Preußen  70,2  %  der  erwachsenen  Taubstummen,
  also  mehr  als  der  Reichsdurchschnitt  beträgt,  berufstätig,  im  Königreich  Sachsen
65,8  %  in  Bayern  63.1%,  in  Elsaß-Lothringen  und  Württemberg  aber  wenig  mehr  als  die
Hälfte,  nämlich  54%  bezw.  52,8%.