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oder  minder  großer  Anzahl.  Wo  die  Anzahl  größer  war,  ließ  man  die  Lymphe  solange
als  Glyzerin-Emulsion  stehen,  bis  eine  wiederholte  Untersuchung  (es  war  eine  solche  bei  16
Stoffen  nötig)  eine  merkliche  Abnahme  der  Keime  ergeben  hatte.

In  Cannstatt  ließ  der  Gesundheitszustand  der  Tiere  viel  zu  wünschen  übrig.  Bei
11  von  26  Tieren  mußte  die  Lymphe  wegen  Tuberkulose  oder  Tuberkuloseverdachts  nach
dem  Schlachten  vernichtet  werden.  Bei  4  von  diesen  Tieren  befanden  sich  rosarote  oder
gelblichgraue  zottige  Wucherungen  auf  dem  Rippenfell  ohne  anderweitige  krankhafte  Veränderungen;
  das  tierärztliche  Gutachten  über  den  Schlachtbefund  hatte  den  Zusatz:  „Tuberkulose
  nicht  ausgeschlossen“,  schloß  aber  mit  dem  Urteil:  „ein  Grund  zur  Beanstandung  des
Tieres  liegt  nicht  vor“.  Das  hierüber  um  Entscheidung  gebetene  Medizinalkollegium  ordnete
die  Vernichtung  der  Lymphe  von  den  4  Tieren  an,  und  bestimmte  zugleich,  daß  in  Zukunft
in  solchen  zweifelhaften  Fällen  vor  Ausstellung  des  tierärztlichen  Zeugnisses  eine  mikroskopische
Untersuchung  im  Laboratorium  des  Medizinalkollegiums  stattzufinden  habe.  Das  häufige
Vorkommen  zottiger  Wucherungen  auf  dem  Rippenfell  im  Jahre  1904  war  sehr  auffallend.
In  den  vorhergegangenen  10  Jahren  mußte  unter  246  geimpften  Tieren  die  Lymphe  von
nur  42  Tieren  —  17%  wegen  krankhaften  Schlachtbefundes  vernichtet  werden,  und  unter
diesen  42  Tieren  hatten  nur  6  =  14,8%  solche  Rippenfellbefunde;  im  Jahre  1904  war
unter  26  Tieren  die  Lymphe  von  11  Tieren  —  42/0%  zu  vernichten  und  von  diesen  11
hatten  7  =  63,6%  den  beschriebenen  Befund  am  Rippenfell.  Diese  zottigen  Wucherungen,
welche  mikroskopisch  das  Aussehen  von  fettigen  Gebilden  haben,  kommen,  wie  von  erfahrener
tierärztlicher  Seite  bestätigt  wurde,  bei  dem  Mastvieh  häufig  vor,  sind  vollständig  harmloser
Art  und  nur  dann  verdächtig,  wenn  andere  Organe  Verdacht  auf  Tuberkulose  erwecken.
Dementsprechend  hat  auch  auf  der  Versammlung  der  Impfanstaltsvorstände  in  Weimar  kein
einziger  Sachverständiger  diese  zottigen  Wucherungen  als  einen  krankhaften,  die  Verwendung
der  gewonnenen  Lymphe  ausschließenden  Befund  beurteilt.  In  dem  Berichte  ist  darauf  hingewiesen,
  daß  ähnliche  Gebilde  auch  an  dem  Rippen=  und  Bauchfell  von  nicht  tuberkulösen
Menschen  vorkommen  (appendices  epiploirae  und  plicae  adiposae).

Die  Körperwärme  der  Impftiere  betrug  vor  der  Impfung  38,2  bis  396,  vor  der
Abimpfung  39,1  bis  4110.  Bei  sämtlichen  Tieren  stieg  die  Temperatur  um  O#  bis  20.
Vor  der  Impfung  hatten  22  Tiere  38/(  bis  38,,  4  Tiere  39,  bis  89,60;  vor  der  Abimpfung
  hatten  14  Tiere  39,  bis  39,,  1  Tier  (Nr.  19)  41,1,  11  Tiere  40,  bis  40,50.
Tier  Nr.  19  hatte  eine  Milzschwellung,  ebenso  Nr.  25  neben  beginnender  Tuberkulose  bei
40%0.  Im  allgemeinen  ließ  aber  die  Höhe  der  Körperwärme  einen  Schluß  auf  den  zu  erwartenden
  Schlachtbefund  nicht  zu.

In  Karlsruhe  war  der  Gesundheitszustand  der  Tiere  zufriedenstellend.  Von  Maulund
  Klauenseuche  blieb  die  Anstalt  gänzlich  verschont.  Von  22  Impftieren  waren  nur  2
tuberkulös,  der  Ertrag  an  Rohlymphe  von  diesen  mußte  vernichtet  werden.  Von  der  Vorbehandlung
  der  Tiere  mit  Tuberkulinimpfung  wurde  auch  in  diesem  Jahre  abgesehen.  Die
Körperwärme  der  Impftiere  betrug  88,5  bis  89,6  und  40,10  es  war  demnach  in  keinem  Falle
notwendig,  wegen  der  Fieberhöhe  allein  die  gewonnene  Lymphe  von  der  Benutzung  auszuschließen.


In  Darmstadt  waren  sämtliche  9  Tiere  sowohl  vor  der  Impfung,  als  während  des
Verlaufes  der  Blattern  und  bei  der  Abimpfung  gesund.  Die  Temperaturerhöhung,  welche
sich  vom  8.  Tage  nach  der  Impfung  an  einstellte,  kann  als  krankhafter  Zustand  nicht  angesehen
  werden.  Auch  bei  der  Schlachtung  der  abgeimpften  Tiere  wurden  verdächtige  Befunde
nicht  aufgenommen;  sämtliche  von  ihnen  gewonnene  Lymphe  durfte  als  völlig  einwandfrei