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zeitliche  Entstehung  des  Gebrechens  lagen  bei  2523  Pfleglingen  vor;  von  diesen  litten  die
meisten  (1759  oder  69,%)  an  angeborener  oder  in  frühester  Jugend  entstandener  und
nur  764  oder  30,,%  an  später  entstandener  Blindheit.  Das  Verhältnis  zwischen  diesen
beiden  Gruppen  der  Blindheit  war  also  bei  den  Anstaltspfleglingen  ein  ganz  anderes  als
bei  der  Gesamtzahl  der  Blinden,  bei  denen  die  spätere  Entstehung  des  Gebrechens  durchschnittlich
  bei  weitem  überwog.  Es  steht  dies  mit  dem  Altersaufbau  der  Anstaltsinsassen  in
Zusammenhang,  welcher,  wie  natürlich,  von  dem  der  Blinden  überhaupt  beträchtlich  abweicht.
Wie  ein  Blick  auf  die  Tabelle  G  zeigt,  waren  bei  den  ersteren  gerade  die  hohen  Altersstufen
vergleichsweise  schwach  besetzt,  während  mehr  als  der  dritte  Teil  der  Pfleglinge  im  schulpflichtigen
  Alter  der  Vollsinnigen  und  beinahe  45  Prozent  im  Alter  von  15  bis  30  Jahren
standen.  Bemerkenswert  erscheint  noch  die  verschiedenartige  Altersgliederung  der  beiden
Geschlechter;  in  den  Altersstufen  bis  zum  20.  Lebensjahre  überwogen  bei  weitem  die  Anstaltsinsassen
  männlichen  Geschlechts  (zusammen  1  035  gegen  694  weiblichen  Geschlechts),  in  den
darauf  folgenden  Altersklassen  dagegen  durchweg  die  weiblichen  Pfleglinge  (504  gegen  391
männliche).

Die  taubstummen  Blinden.

Im  Anschluß  an  die  Erörterung  über  die  Hauptergebnisse  der  Blindenstatistik  von  1900
sind  hier  noch  die  Fälle  gesondert  zu  besprechen,  in  welchen  die  Blindheit  mit  dem  gleichzeitig
  festgestellten  Gebrechen  der  Taubstummheit  verbunden  war.  Bei  der  Bearbeitung
des  Zählkartenmaterials  ist  jede  von  beiden  Gebrechen  betroffene  Person  sowohl  den  Blinden
als  den  Taubstummen  zugerechnet  worden.  Es  war  dies  schon  um  deswillen  angezeigt,
weil  es  sich  nicht  immer  ermöglichen  ließ,  aus  den  Angaben  der  Zählkarten  eines  oder  das
andere  dieser  Gebrechen  als  das  zuerst  entstandene  oder  hauptsächliche  zu  unterscheiden.

Im  ganzen  wurden  bei  der  Volkszählung  vom  Jahre  1900  in  255  Gemeinden  des
Reichs  187  männliche  und  153  weibliche,  zusammen  340  taubstumme  Blinde  ermittelt.  Diese
verteilten  sich  örtlich  wie  folgt.

Im  Königreich  Preußen  sind  in  158  Gemeinden  zusammen  218  an  beiden  Gebrechen
leidende  Personen  gezählt  worden  1);  davon  entfielen  101  auf  die  fünf  östlichen  Provinzen
Ostpreußen  (33),  Westpreußen  (17),  Pommern  (13),  Posen  (14),  Schlesien  (24),  22  auf  die
Provinz  Brandenburg  ohne  Berlin,  4  auf  Berlin,  16  bezw.  6  auf  die  Provinzen  Sachsen
und  Schleswig-Holstein,  12  bezw.  17  und  5  auf  Hannover,  Westfalen  und  Hessen-Nassau
und  30  auf  die  Rheinprovinz.  In  32  bezw.  11  und  11  Gemeinden  der  Königreiche  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg  wurden  37  bezw.  17  und  13  solcher  Personen  festgestellt,  ferner  9
bezw.  4  in  Baden  und  Hessen,  20  in  11  Gemeinden  der  Reichslande,  8  in  den  Großherzogtümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  3  in  Oldenburg,  5  bezw.  1  und  2  in  Sachsen-Weimar,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  3  in  den  beiden  Fürstentümern
Schwarzburg,  1  bezw.  4  in  Lübeck  und  Hamburg.  In  den  übrigen  Bundesstaaten,  sowie  in
den  preußischen  Regierungsbezirken  Erfurt,  Stade,  Aurich  und  Sigmaringen  und  im  württembergischen
  Jagstkreise  sind  Fälle  von  gleichzeitiger  Blindheit  und  Taubstummheit  nicht
ermittelt  worden.  In  relativ  starker  Häufung  kamen  derartige  Fälle  in  nachstehenden,
vorwiegend  den  östlichen  preußischen  Landesteilen  angehörenden  Kreisen  2rc.  zur  Wahrnehmung:
Mohrungen  (5  Fälle),  Beeskow-Storkow,  Saalkreis  und  Gunzenhausen  (je  4),  Wehlau,
Allenstein,  Niederung,  Lyck,  Niederbarnim,  Demmin,  Melle,  Apolda,  Hagenau  und  Mülhausen
  i.  Elsaß  (je  8).

1)  Bei  der  Volkszählung  von  1880  nur  107.