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Dem  Religionsbekenntnisse  und  dem  Familienstande  nach  waren  von  den  340  zugleich
blinden  und  taubstummen  Personen  198  evangelischer,  131  katholischer  Konfession,  16  waren
Juden  und  zusammen  268  oder  78,6  %  ledigen  Standes;  in  den  vier  süddeutschen  Bundesstaaten
  und  den  Reichslanden  war  diese  Ziffer  weit  höher  und  betrug  durchschnittlich  mehr
als  90  Prozent.

Angaben  über  das  Lebensalter  fehlten  auf  2  Personalzählkarten.  Von  den  übrigen
338  taubstummen  Blinden  waren  alt:

weniger  über  über  über  über  über  über  über  mehr
als  5  5  bis  10  10  bis  20|20  bis  80½80  bis  4  bis  5050  bis  60.60  bis  70  als  70

Jahre  Jahre  Jahre  Jahre  Jahre  Jahre  Jahre  Jahre  Jahre

21  28  86  45  43  31  40  87  57
(6%  )]  (8%  )(10  %  %%  1202,%  %  %  dGl0os%  16  %)
½

4%  (14%00)

Die  taubstummen  Blinden  verteilten  sich  hiernach  ziemlich  gleichmäßig  auf  alle  Altersstufen,
  nur  das  jüngste  und  das  höchste  Lebensalter  zeigten  etwas  höhere  Ziffern.

Unter  den  340  Zählkarten  befanden  sich  62  mit  Berufsangaben,  indessen  mögen  sich
diese  zum  Teil  auf  die  Zeit  vor  dem  Auftreten  des  zweiten  Gebrechens  beziehen.  Denn  es
erscheint  kaum  möglich,  daß  eine  taubstumme  und  zugleich  blinde  Person  beispielsweise  den
Beruf  eines  Schriftsetzers  oder  Lithographen  mit  Erfolg  auszuüben  imstande  ist;  mindestens
müßte  man  annehmen,  daß  in  diesen  und  ähnlichen  Fällen  die  Blindheit  das  zuletzt  erworbene
Gebrechen  gewesen  ist.  Aber  auch  unter  den  134,  welche  von  Geburt  an  oder  seit  frühester
Jugend  an  beiden  Gebrechen  litten,  waren  nach  Ausweis  der  Zählkarten  immerhin  noch
15  erwerbstätig  bezeichnet.  Zwar  wird  man  den  „Beruf“  eines  Privatiers,  Altsitzers  oder
gar  Bettlers,  von  welchen  je  1  Fall  aufgeführt  ist,  als  wirkliche  Berufsstellung  nicht  gelten
lassen,  doch  sind  die  übrigen  12  Personen  trotz  Blindheit  und  Taubstummheit  anscheinend
tatsächlich  fähig  gewesen,  einem  Erwerbe  nachzugehen,  und  zwar  je  3  als  Korbmacher  und
landwirtschaftliche  oder  andere  Arbeiter,  je  1  als  Hirte,  Kindsmagd,  Korkschneider  und  selbst
als  Bürstenmacher,  Schuhmacher  oder  Maurer.