Vierter Abschnitt. Die „höchste Staatsgewalt“ und die Teilung der Gewalten. — — 812. Im Art. 6 Abs. 1 der hanmburgischen Verfassung heißt es: „Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu.“ Dieser Satz ist einem Grundgesetz der alten Verfassung, dem Haupt- rezeß von 1712, entnommen, wo es gleich zu Anfang im Art. Lheißt: 7— klägliche Erfahrung bezeuget, daß bey denen Troublen, welche diese gute Stadt in vorigen Zeiten zerrüttet, friedhässige und unruhige Gemühter daher insonderheit ihren bösen Unternehmungen einen Vorwand und Deckel, auch zugleich einen Schein, Andere zu verleiten, gesuchet, daß sie die Frage: bey weme in dieser Stadt das Köc#o oder die höchste Herrschaft sey? zu regen und zu ihrem Vortheil zu deuten und zu entscheiden sich erkühnet: so wird hiemit alß ein ewiges, unveränderliches und unwiderruf- liches Fundamental-Gesetze festgestellet und bekräftiget, daß solch Kvocoy, oder das höchste Recht und Gewalt, bey E. E. Raht und der Erbgesessenen Bürgerschafft inseparabili nexu conjunctim und zusammen, nicht aber bey einem oder andern Theil privative bestehe, und daß dannenhero, so lange Raht und Bürgerschafft nicht zu einem einmüthigen und freywilligen Schluß gekommen, des einen Theils Resolution und Entschließung für keinen gültigen, weder E. E. Raht, noch die Erbgesessene Bürgerschafft verbindenden Schluß geachtet — werden solle.“