— 79 — können nach Art. 21 der hamburgischen Landgemeinde-Ordnung von 1871 die Mitglieder des Senats die Wahl zu einem Gemeindeamte ablehnen. III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. 8 26. A. Verpflichtungen. 1) Über die Verpflichtung zur Annahme und Fortführung des Senatorenamtes s. oben § 21. 2) Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere öffent- liche Amt, sowie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Nota- riats unvereinbar. Eine sonstige Berufsthätigkeit können die Senats- mitglieder fortsetzen:, insoweit dieselbe der Erfüllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch thut. 2 Werden Mitglieder des Senats in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezwecken- der Unternehmungen gewählt, so dürfen sie diese Wahl nur mit be- sonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl in den Senat im Vorstande, Verwaltungs= oder Ausfsichtsrat einer der vorerwähnten Unternehmungen bleiben will.= 1 In Bezug auf das hier von der Verfassung gebrauchte Wort „fortsetzen" ward in einem Berichte des Bürgerausschusses (1872, Nr. 3) wohl mit Recht be- merkt: „Man wird dies Wort nicht dahin urgieren dürfen, daß den Senatemit- gliedern jede Berufsthätigkeit verboten sein solle, der sich dieselben allererst nach ihrer Erwählung zu widmen beginnen.“ Verf. Art. 13, Abs. 1. In der Lübecker Verfassung (Art. 13) heißt es: „Die aus dem Gelehrtenstand erwählten Mitglieder des Senates dürfen kein Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige Genehmigung des Senates kein Neben- amt und keine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen.“ — Die Bremer Verfassung bestimmt (8 29): „Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäfte kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.“ Verf. Art. 13, Abs. 2 (dieser Passus ist dem Art. 13 bei der Verfassungs. revision von 1879 hinzugefügt). In der Lübecker Verfassung (von 1875