Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft. I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft. 1. Frühere Zusammensetzung. 8 32. Die Erbgesessene Bürgerschaft der alten Verfassung# bestand ursprüng- lich aus den Grundeigentümern der Stadt?, zu welchen dann später noch die Mitglieder der bürgerlichen Kirchenkollegien sowie die derzeitigen und zum Teil auch die früheren Inhaber einer Reihe anderer Ämter hinzukamen.s Sie hatte demnach einen entschiedenen aristokratischen Charakter. Derselbe ward indes erheblich gemindert, als die auch später, wenigstens der Zahl nach, den Hauptbestandteil der Bürgerschaft bilden- den Grundeigentümer infolge der mehr und mehr üblich werdenden hypothekarischen Beschwerung der Grundstücke nur noch zum Teil die Vertreter eines solide fundierten Wohlstandes waren. Allerdings hatte man dem dadurch entgegenzuwirken gesucht, daß man — seit 1674 — für die zum Besuch der Bürgerschaftsversammlungen berechtigende so- genannte Erbgesessenheit neben dem Grundeigentum auch noch den —□ 1 Vgl. über die Entwickelung der Erbgesessenen Bürgerschaft Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 85 ff. Über die frühere Zusammensetzung der Bürgerschaft in Lübeck und Bremen vgl. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht, T. I, 3. Aufl., 715 ff. 5 Schon im ältesten hamburgischen Stadtrecht ist der Name „Erbe“, sofern er eine einzelne Sache bezeichnet, gleichbedeutend mit „unbewegliches Gut“. Es entsprach den Anschauungen jener Zeit, daß „nur der grundangesessene Mann die vollen Ehren des Gemeinwesens genoß" (v. Bippen, Aus Bremens Vorzeit, 1885, S. 24). *# Es ist anzunehmen, daß diese anfänglich sämtlich Grundeigentümer und als solche ohne weiteres bürgerschaftsberechtigt waren. Im Gegensatz zu den Erbgesessenen nannte man sie später Personalisten.