— 129 — 5. „Das Organ der Versammlung in ihren äußeren Beziehungen“ ist der Präsident der Bürgerschaft, der in Behinderungsfällen durch einen der beiden Vicepräsidenten vertreten wird.! 6. Die Bürgerschaft ist berechtigt — unter Berücksichtigung der betreffenden Bestimmungen der Verfassung sowie auch sonstiger Gesetze — ihre Geschäftsordung selbständig festzustellen.“ Sie prüft die Legi— timation ihrer Mitglieder (s. oben 8 36), sie wählt ihren Präsidenten sowie die anderen Mitglieder ihres Vorstandes, und sie übt eine Disciplinargewalt über ihre Mitglieder sowie die Sitzungspolizei in ihren Versammlungen aus? (s. unten S. 148 ff.). III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. 8 39. 1. Die einzelnen Mitglieder der Bürgerschaft sind, wie bereits erwähnt, zur Annahme des ihnen, abgesehen von Ersatzwahlen, auf 6 Jahre übertragenen Mandates verpflichtet (s. oben 8 37). Vor Be— endigung der Mandatszeit erlischt ihr Mandat nur, wenn sie die Wählbarkeit zur Bürgerschaft verlieren (s. oben S. 115), oder wenn sie 1 Geschäftsordnung 8 12. * Nach der Verfassung von 1860 (Art. 62) ward die Geschäftsordnung durch Gesetz festgestellt. — Eine selbständige Feststellung der Geschäftsordnung steht auch den Kammern in Preußen, Bayern und anderen deutschen Bundesstaaten zu, sowie auch den Bürgerschaften von Bremen und Lübeck. (Bremer Verf. 8 55, Lüb. Art. 48.) In Bremen ist noch bestimmt, daß die Geschäftsordnung dem Senat behufs Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- oder gesetzwidrige Bestimmungen mitzuteilen sei. — H. Schulze sagt: „Die Ab- fassung der Geschäftsordnung wird nach neuerer staatsrechtlicher Auffassung als ein Akt der kollegialen Autonomie jedes Hauses (der Volksvertretung) angesehen. Natürlich bezieht sich dieses Recht der Autonomie nur auf die inneren Verhält- nisse jedes Hauses, während alle Bestimmungen, welche den Verkehr mit dem anderen Hause oder mit der Staatsregierung betreffen, nur durch Übereinkunft *i*ö“ Faktoren geregelt werden können.“ (Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bleibt in Kraft, bis sie von der Bürgerschaft abgeändert wird, und bedarf demnach nach einer Erneuerung der Bürgerschaft keiner neuen Bestätigung. (Vgl. Wolffson, a. a. O., S. 17.) *. Schulze nennt diese Rechte, im Gegensatz zu den politischen, die Kollegialrechte der Volksvertretung. v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 9