— 134 — 8. Dieselben sind (wie die Mitglieder jeder anderen deutschen gesetzgebenden Versammlung) als Zeugen oder Sachverständige während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von dieser Be— stimmung bedarf es der Genehmigung der Bürgerschaft.1 IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. 8 40. Senat und Bürgerschaft sind die beiden, als solche? durchaus gleichberechtigten gesetzgebenden Körper. Ein Gesetz (im formellen Sinne) beruht also immer auf einem übereinstimmenden Beschluß von Senat und Bürgerschaft.? Die Initiative dazu (das Vorschlagsrecht) steht beiden in gleicher Weise zu.“ Gegenstände der Gesetzgebung, d. h. Gegenstände, bezüglich derer eine Genehmigung von Senat und Bürgerschaft erforderlich ist, sind nach der Verfassung die folgenden: 1. „Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Auf- hebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und des Privatrechts.“ Unberührt durch diese allgemeine Bestimmung bleibt natürlich das dem Senat in der Verfassung eingeräumte Verordnungsrecht (s. oben S. 88 ff.). Gesetze im materiellen Sinne können somit in bestimmten Fällen in Gestalt von sog. Rechtsverordnungen (d. h. allgemeine Rechts- regeln enthaltenden Verordnungen) von dem Senate allein erlassen werden. Außerdem ist der Bürgerausschuß (nach Art. 60 No. 2 der 1 Civilprozeßordnung § 347 und 367; Strafprozeßordnung § 49 und 72, Seeunfallsgesetz § 19. (In betreff der Sitzungsperiode s. oben S. 46.) 2 Aber auch nur als solche, s. oben S. 39 ff. Verf. Art. 61. Das Gesetz „beruht“ nur auf diesem übereinstimmenden Beschluß. Zu seiner Entstehung ist außer demselben noch die Ausfertigung und Verkündung (jedoch nicht eine Sanktion) seitens des Senats erforderlich S. oben S. 85 ff. 4 Verf. Art. 61, Abs. 2 (Vgl. jedoch unten unter 3 u. 11). Ebenso steht die Initiative in fast allen konstitutionellen Staaten nicht nur der Regierung, sondern auch der Volksvertretung zu. — Nach der alten hamburgischen Verfassung aber hatte die Bürgerschaft so gut wie gar keine Initiative (s. oben S. 10). 5 Verfassung Art. 62 (s. oben S. 42 f.). — In den wesentlicheren Punkten übereinstimmend: Lüb. Verf. Art. 50 und 51, Brem. Verf. 8 58.