Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß. I. Im allgemeinen. § 49. Der Bürgerausschuß ist ein ständiger Ausschuß der Bürgerschaft, dem, gewissermaßen in Vertretung derselben, aber unabhängig von ihr, eine Reihe besonderer Befugnisse zusteht. Man kann ihn als eine Umbildung der bürgerlichen Kirchenkollegien der alten Verfassung (s. oben S. 10) bezeichnen; doch unterscheidet er sich, sowohl was seine Funktionen, wie was seine Zusammensetzung und Wahl betrifft, sehr wesentlich von jenen. Nach dem Entwurf der Konstituantenverfassung von 1849, auf den die Institution des Bürgerausschusses im wesentlichen zurück- zuführen, sollte derselbe aus 30 auf je ein Jahr gewählten Mitgliedern bestehen. Er sollte, wie die Bürgerschaft öffentlich tagen und befugt sein: 1) an Stelle der Bürgerschaft außerordentliche Ausgaben und Veräußerungen von Staatsgut bis zu einem gewissen Werte mitzu- genehmigen, 2) in dringlichen Fällen gesetzliche Verfügungen von ge- ringerer Bedeutung bis zur Entscheidung durch die Bürgerschaft vor- läufig zu beschließen, 3) vom Senat Auskunft über Staatsangelegen- heiten zu verlangen und 4) die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen. Von diesen Bestimmungen der Konstituante ging ein erheblicher Teil in die neue Verfassung über. Auch nach dieser wird der 1 Konstituantenverfassung Art. 86 f. und 92 f.