— 218 — unterstellt sind. Im Gebiete des städtischen Ortsarmenverbandes giebt es ferner noch besondere Kostkinderverwalter:1 d) Richterliche Ehrenämter. Bis 1879 waren alle hamburgi- schen Gerichte mit rechtsgelehrten und nicht rechtsgelehrten Mit- gliedern besetzt (s. oben S. 116). Zur Zeit bekleiden ein richterliches resp. ein dem richterlichen analoges Ehrenamt: die Handelsrichter (auf Vorschlag der Handelskammer vom Senat ernannt) und die nicht rechts- gelehrten Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und der Schätzungs- kommission für Expropriationssachen (beide von der Bürgerschaft ge- wählt, die ersteren aus einem von der Vormundschaftsbehörde, die letzteren aus einem vom Bürgerausschuß aufzustellenden Aussatze). Die zu diesen Ehrenämtern für eine bestimmte Reihe von Jahren Ge- wählten sind in gleicher Weise und unter gleichem Präjudiz wie die Deputationsmitglieder zur Übernahme und Fortführung dieser Amter verpflichtet (s. oben S. 202).2 II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. 858. Die einzelnen Verwaltungsbehörden sind berechtigt, „soweit es im Interesse ihrer Verwaltung und namentlich zur Nachachtung des beteiligten Publikums erforderlich ist“, durch öffentliche Bekanntmachungen a) die Vorschriften bestehender, sich auf ihren Geschäftskreis beziehender Gesetze in Erinnerung zu bringen oder die Voraussetzungen der Anwendbarkeit solcher Gesetze für vorhanden zu erklären; 1 Die den Hauptteil des städtischen Armenkollegiums bildenden städtischen Armenvorsteher sind den bürgerlichen Deputationsmitgliedern gleichgestellt und werden seit 1888 unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählt. Die nicht städtischen Armewvorsteher (einschließlich derer St. Paulis) sowie die Armenpfleger und die Kostkinderverwalter werden von den beti. Armenkollegien gewählt. Über die Voraussetzungen der Wählbarkeit und eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl sind nur für die Vororte besondere Bestimmungen erlassen. (Gesetz betr. das Armenwesen in den Vororten vom 12. April 1878, § 5 f.) * Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz § 111 ff., hamburgisches Ausführungsgesetz dazu § 76 f., Vormundschaftsordnung Art. 96 f., Expropriationsgesetz 8 16. — Eine Amtsenthebung der Handelsrichter (wegen Verlust einer zu ihrer