4.  Reichsangehörigkeit.  5.  Reichsverfassung.  a)  Bundesrat.  3

Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.1

Die  Schutzgebiete  (Kolonien)  und  die  deutschen  Nieder—
lassungen  in  China  gehören  nicht  zum  Bundesgebiete.

Nach  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1910  hatte
das  Deutsche  Reich  rund  65  Mlillionen  Einwohner.

4.  Reichsangehörigkeit.

Reichsangehöriger  kann  nur  sein,  wer  Angehöriger
eines  Bundesstaates  ist  (S.  157);  ein  Deutscher  kann
zugleich  Angehöriger  mehrerer  Bundesstaaten  sein.  Diese
Reichsangehörigkeit  (Reichsindigenat)  hat  die  Wirkung,
daß  der  Angehörige  eines  Bundesstaates  in  jedem  andern
  Bundesstaate  dessen  Angehörigen  gleich  zu  behandeln
ist  und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitze,  zum  Gewerbebetriebe,
  zu  öffentlichen  Amtern,  zur  Erwerbung  von
Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts
und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter
denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,
  auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des
Rechtsschutzes  diesem  gleich  zu  behandeln  ist.  Wegen
der  sog.  Freizügigkeit  s.  u.  S.  162.

5.  Reichsverfassung.

a)  Bundesrat.

Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der
Bundesstaaten  als  der  Mitglieder  des  Bundes,  in  ihm
kommt  die  Souveränität  des  Reiches  zum  Ausdruck.
Er  zählt  61  Bevollmächtigte  der  einzelnen  Regierungen:

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1  Durch  Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1911  ist  Elsaß-Lothringen
zum  Bundesstaat  —  wenn  auch  mit  Einschränkungen  —  erhoben
  worden.  Die  Staatsgewalt  übt  in  Elsaß-Lothringen
der  Kaiser  aus.  An  der  Spitze  der  Landesregierung  steht  ein
vom  Kaiser  ernannter  Statthalter;  ihm  kann  der  Kaiser  landesherrliche
  Befugnisse  übertragen.  Landesgesetze  werden  vom
Kaiser  mit  Zustimmung  des  aus  zwei  Kammern  bestehenden
Landtags  erlassen.  Die  2.  Kammer  geht  aus  allgemeinen  und
direkten  Wahlen  hervor.

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