4  I.  Das  Deutsche  Reich.

Preußen  verfügt  über  17,  Bayern  über  6,  Sachsen  und
Württemberg  je  4,  Baden,  Hessen  je  3,  Mechklenburg-Schwerin
  und  Braunschweig  je  2,  die  übrigen  Staaten
über  je  1  Stimme.  Dazu  treten  3  elsaß-lothringische
Stimmen;  diese  werden  aber  nicht  gezählt,  wenn  die
Präsidialstimme  Preußens  nur  mit  ihnen  die  Miehrheit
erlangen  würde.  Jeder  Bundesstaat  kann  so  viel
Bundesratsbevollmächtigte  ernennen,  als  er  Stimmen
hat,  doch  kann  die  Gesamtheit  der  Stimmen  eines
Bundesstaates  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Die
Bevollmächtigten  stimmen  nach  den  Instrubtionen  ihrer
Regierungen;  die  von  Elsaß-Lothringen  werden  vom
Statthalter  ernannt  und  instruiert.

Der  Bundesrat  beschließt  im  allgemeinen  mit  einfacher
Maiorität  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen
  und  die  von  demselben  gefaßten  Beschlüsse,  über
die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen
  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,  erledigt
  nichtprivatrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  Bundesmitgliedern
  auf  Ansuchen  des  einen  Teiles  und  gleicht
Verfassungsstreitigkeiten  in  gewissen  Fällen  aus.  Verfassungsänderungen
  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie
14  Stimmen  (etwa  die  der  3  Königreiche  außer  Preußen)
gegen  sich  haben.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrats  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  dort  auf  Verlangen
jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung
  zu  vertreten,  auch  wenn  diese  von  der  Mojorität
des  Bundesrates  nicht  adoptiert  worden  sind.

NAiemand  kann  gleichzeitig  Alitglied  des  Bundesrats
und  des  Reichstags  sein.

Der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde
Ausschüsse  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  Landheer
  und  Festungen,  Seewesen,  Zoll=  und  Steuerwesen,
Handel  und  Verkehr,  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
  Justizwesen,  Rechnungswesen.

Der  Kaiser  hat  den  Bundesrat  alljährlich  zu  berufen;
  in  Wirklichkeit  tagt  er  ständig.