5.  Reichsverfassung.  d)  Reichstagswahlrecht.  7

sein.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstags  darf  eine  Vertagung
  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und
während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die
Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der
Mitglieder  erforderlich.

Die  Verhandlungen  des  Beichstags  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  darüber  bleiben  von  jeder
Verantwortlichkeit  frei.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
  des  Reichs  dem  Bundesrate  Gesetze  vorzuschlagen
(Recht  der  Initiative)  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen
dem  Bundesrate  resp.  Reichskanzler  zu  überweisen.  Er
ist  Kontrollorgan  der  Reichsregierung.  Sein  Hauptgebiet
  ist  die  Reichsgesetzgebung  und  die  Entlastung  der
Jahresrechnung  (Etat).  Der  ordentliche  Etat  für  1911/12
beträgt  in  Ausgaben  (fortdauernden  und  einmaligen)
und  Einnahmen  2707814248  Ml.,  der  außerordentliche
216975817  M.  An  den  Reichstag  werden  gemäß  den
Beschlüssen  des  Bundesrats  die  Gesetzesvorlagen  im
Aamen  des  Kaisers  gebracht  und  hier  durch  Bundesratsmitglieder
  oder  -kommissare  vertreten.  Uber  die
wichtigeren  Vorlagen  finden  drei  Beratungen  (Lesungen)
statt;  meist  werden  die  Vorlagen  nach  der  ersten  Lesung
einer  Kommission  zur  Vorberatung  überwiesen.

ch  Reichstagswahlrecht.

Die  Wahlen  zum  BReichstage  vollziehen  sich  auf  Grund
des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869,  das  durch  Gesetz
vom  16.  April  1871  zum  Reichsgesetze  erklärt  worden  ist.

Wähler  für  den  deutschen  BReichstag  (sog.  aktives
Wahlrecht)  ist  jeder  Deutsche,  welcher  das  25.  Lebensjahr
zurüchgelegt  hat,  in  dem  Bundesstaate,  wo  er  seinen
Wohnsitz  hat.  Für  Personen  des  Soldatenstandes,  des
Heeres  und  der  Marine  ruht  die  Berechtigung  zum
Wählen  so  lange,  als  sie  sich  bei  der  Fahne  befinden.