8  I.  Das  Deutsche  Reich.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:
1.  Personen,  die  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel
stehen.  2.  Personen,  über  deren  Vermögen  gerichtlich
Konkurs  eröffnet  worden  ist,  und  zwar  während  der
Dauer  dieses  Verfahrens.  3.  Personen,  die  eine  öffentliche
  Armenunterstützung  beziehen,  oder  im  Jahre  vor  der
Wahl  bezogen  haben.  4.  Personen,  denen  infolge  rechtskräftigen
  Erkenntnisses  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung.

Wählbar  zum  Abgeordneten  (sog.  passives  Wahlrecht)
ist  im  ganzen  Reichsgebiete  jeder  Deutsche,  der  das
25.  Lebensjahr  zurückhgelegt  und  einem  Bundesstaate
seit  mindestens  einem  Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht
von  der  aktiven  Stimmberechtigung  ausgeschlossen  ist.

Das  Deutsche  Reich  ist  in  397  Wahlkreise  eingeteilt.
Jeder  Wahlkreis  mit  einer  durchschnittlichen  Bevölkerung
von  100000  Seelen,  bzw.  jeder  Bundesstaat  mit  weniger
Einwohnern  wählt  einen  Abgeordneten.  Die  alten  Wahlkreise
  von  1869  bestehen  noch  fort;  eine  andere  Einteilung
  durch  Reichsgesetz  ist  noch  nicht  erfolgt.  Im  Königreiche
  Sachsen  sind  demnach  nur  23  Abgeordnete  zu  wählen,
  obwohl  es  zurzeit  über  4800000  Einwohner  zählt.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise
  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe
durch  die  Amtshauptmannschaften  bzw.  Stadträte  in
kleinere  Bezirke  geteilt,  die  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden
  zusammenfallen  sollen;  in  volkreichen  Gemeinden
  werden  Unterabteilungen  gebildet.

Wer  das  Wahlrecht  in  seinem  Wahlbezirke  ausüben
  will,  muß  darin  zur  Zeit  der  Wahl,  d.  i.  zur
Zeit  der  Aufstellung  der  Wählerlisten,  seinen  Wohnsitz
haben.  Jeder  darf  nur  an  einem  Orte  wählen.  In
jedem  Bezirke  sind  durch  die  Gemeindebehörde  zum
Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,  in  welche  die  zum
Wählen  Berechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,  Alter,
Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen  werden.  Aur  diejenigen
  sind  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,