5.  Reichsverfassung.  e)  Reichsbehörden.  9

welche  in  die  Listen  aufsgenommen  sind.  Die  Listen  sind
spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Wahltage  mindestens
acht  Tage  lang  durch  die  Vorstände  der  Gemeinden  zu
jedermanns  Einsicht  auszulegen;  dies  ist  zuvor  unter
Hinweis  auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekanntzumachen.
  Einsprachen  gegen  die  Listen  sind  binnen
acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  bei  der  Behörde
anzubringen,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat
und  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  zu  erledigen.

Die  Wahlhandlung  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses
  sind  öffentlich.

Jeder,  auch  der  Aichtwahlberechtigte,  darf  im  Wahllokale
  zugegen  sein.  Diskussionen,  Ansprachen  und  Beschlußfassungen
  darin  sind  jedoch  verboten.

Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute
Stimmenmehrheit  aller  in  einem  Wahlkreise  gültig  abgegebenen
  Stimmen.1!  Wird  bei  einer  Wahl  keine  absolute
  Stimmenmehrheit  erreicht,  so  ist  unter  den  zwei
Kandidaten  zu  wählen  (Stichwahl),  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Los.

Die  Wahlen  sind  im  ganzen  Reiche  an  dem  durch
den  Reichskanzler  bestimmten  Tage  vorzunehmen.

Die  Kosten  des  Wahlverfahrens  tragen  in  der  Hauptsache
  die  Gemeinden.

e)  Beichsbehörden.
a.  Reichskanzler.

Der  Reichskanzler  ist  der  allein  verantwortliche
höchste  Beamte  für  alle  Angelegenheiten  des  Reichs.  Er
ist  der  Vermittler  zwischen  Kaiser  und  Bundesrat  bzw.
Reichstag.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  be-1

  Der  Stimmzettel  ist  vom  Wähler  in  einem  mit  amtlichem
Stempel  versehenen  Umschlage  abzugeben;  es  ist  Vorsorge  zu
treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Zettel  unbeobachtet  in  den
Umschlag  stecken  kann  (Reichsgesetz  vom  28.  April  1903).