10  I.  Das  Deutsche  Reich.

dürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  seiner  Genehmigung,  er  übernimmt
  dadurch  die  Verantwortlichkeit  für  sie.  Er  führt
den  Vorsitz  im  Bundesrate.  Auf  seinen  Antrag  ernennt
der  Kaiser  einen  verantwortlichen  Stellvertreter  für  sein
Reichskanzleramt  (Vizekanzler)  wie  für  einzelne  Amtszweige,
  die  sich  in  der  eigenen  und  unmittelbaren  Verwaltung
  des  Reichs  befinden.

Die  Geschäftsverwaltung  des  Reichskanzlers  besorgt
die  Reichskanzlei.  In  der  Regel  ist  der  preußische
Ministerpräsident  Reichskanzler.

6.  Reichsämter.

Dem  BReichskanzler  sind  folgende  Reichsbehörden  —  je
unter  Leitung  eines  Staatssekretärs  —  unterstellt:

1.  Das  Auswärtige  Amt  zur  Führung  der  auswärtigen
  Politik.  Ihm  unterstehen  die  Botschafter,  Gesandtschaften
  und  Konsuln  des  Reichs.

2.  Das  Reichsamt  des  Innern.  Zu  den  Geschäften
dieses  wichtigsten  und  umfangreichsten  Reichsamtes,  das
in  vier  Abteilungen  zerfällt,  gehören  alle  nicht  besonderen
  Behörden  übertragenen  Angelegenheiten,  insbesondere
die  allgemeinen  Angelegenheiten  der  Reichsbehörden  und
beamten,  Preß-,  Paß=  und  Vereinswesen,  Fremdenpolizei,
  die  Heeres=  und  Flottenangelegenheiten,  soweit
sie  zivilberwaltungsrechtlicher  Natur  sind,  Fürsorge  für
die  Arbeiter  (Arbeiterversicherung  (S.  223  ff.j,  Sonntagsruhe,
  Arbeiterschutz),  Gewerbe-,  Versicherungs-,  Armen-,
Aedizinal-,  Patent-,  Maß-  und  Gewichts-,  Bank--,
Börsen-,  Münz-,  Joll-,  Seeschiffahrts=  und  Steuerwesen,
Handelspolitik,  Statistik  usw.

Dem  Beichsamte  des  Innern  sind  unterstellt:

Das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  (die  letzte
Instanz  in  Streitigkeiten  von  Armenverbänden  verschiedener
  Bundesstaaten).  Das  Kaiserliche  Gesundheitsamt,
  das  Patentamt,  das  RKaiserliche  Statistische
Amt,  die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen,
  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,
das  Reichsversicherungsamt  (die  letzte  Instanz  in