5.  Reichsverfassung.  e)  Reichsbehörden.  11

Versicherungssachen),  die  Reichsschulkommission,  die
Aormal-Eichungskommission,  die  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  u.  a.  m.

3.  Das  Reichs-Marineamt,  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  für  Flottenangelegenheiten.

4.  Das  BReichs-Schatzamt,  die  oberste  Finanzverwaltungsbehörde
  des  Reiches.

5.  Das  Reichs-Justizamt,  das  die  Beichsgesetzentwürfe
  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  bearbeitet  und  das
Strafregister  für  die  Personen  führt,  deren  Geburtsort
außerhalb  des  Reiches  liegt  oder  nicht  zu  ermitteln  ist.

6.  Das  Reichs-Eisenbahnamt,  die  Aufsichtsbehörde
über  das  Eisenbahnwesen  im  Reiche.

7.  Das  Reichs-Postamt,  das  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  im  Reiche,  mit  Ausnahme  von  Bayern,
führt.  Ihm  unterstehen  die  41  Oberpostdirektionen,
diesen  die  Postämter  I.  bis  III.  Klasse  und  Postagenturen
  (34  300),  desgleichen  die  Reichstelegraphenanstalten
(28  100);  dem  Beichspostamte  ist  ferner  die  Beichsdruckerei
  unterstellt.

8.  Das  Reichs-Kolonialamt,  seit  1907.

9.  Das  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen.

10.  Der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches.

11.  Die  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds.

12.  Das  Reichsbankdirektorium.

13.  Die  BReichsschuldenkommission.

14.  Die  Reichs-Rayonkommission.

15.  Das  Reichsmilitärgericht.

Die  Militärangelegenheiten  des  Reiches  werden  durch
das  preußische  Kriegsministerium  verwaltet.1

1  Nach  dem  Beichsbesteuerungsgesetze  vom  15.  April  1911
genießt  das  Reich  Freiheit  von  allen  Staatssteuern  mit  Ausnahme
  der  Abgaben  von  Malz  und  Bier,  sowie  von  Gerichtsgebühren.
  Es  ist  aber  verpflichtet,  die  in  einem  Bundesstaate,
einem  Kommunalverbande  oder  einer  Gemeinde  bestehenden
Gebühren  für  die  Benutzung  der  im  öffentlichen  Interesse
unterhaltenen  Veranstaltungen  und  für  einzelne  Handlungen
der  Amtsorgane  festgesetzten  Gebühren  zu  zahlen.