12  I.  Das  Deutsche  Reich.

).  Reichsbeamte.

Die  Reichsbeamten  teilen  sich  in  unmittelbare,  d.  h.
vom  Kaiser  oder  im  Namen  des  Kaisers  ernannte,  und
mittelbare,  d.  h.  im  Aamen  eines  Bundesstaats  angestellte,
  die  allerdings  den  Anordnungen  des  KRaisers  zu
folgen  haben.  Zu  den  Reichsbeamten  gehören  die  Gesandten,
  Konsuln,  Militärbeamten,  BReichsbank-,  Postund
  Telegraphenbeamten.

Sonderrechte  der  Reichsbeamten  sind:  besonderer  strafrechtlicher
  Schutz,  Anspruch  auf  Titel,  Rang,  Uniform,
Gehalt,  Pension,  Gnadengquartal  für  die  Hinterbliebenen
usw.  Zu  den  Pflichten  der  Reichsbeamten  gehört  die
gesetzmäßige  und  gewissenhafte  Amtsführung,  achtungswürdiges
  Verhalten  im  Amte  und  außerhalb  des  Amtes
und  Amtsverschwiegenheit.  Sie  können  einstweilen  in
den  Ruhestand  versetzt,  pensioniert,  disziplinarisch  bestraft
und  vorläufig  vom  Dienste  enthoben  werden  (vgl.
Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907;  Besoldungsgesetz  vom
15.  Juli  1909;  Beamtenhinterbliebenengesetz  vom  17.  Mai
1907).

6.  Reichsgesetzgebung.

Die  Gesetzgebungsgewalt  des  Beiches  ist  keine  unbeschränkte.
  Sie  erstrecht  sich  mit  der  Wirkung,  daß  entgegenstehende
  Bestimmungen  der  Landesgesetze  insoweit
aufgehoben  werden  (Reichsrecht  bricht  Landesrecht),  auf
folgende  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimatsund

  Miederlassungsverhältnisse,  Staatsbürgerrecht
(S.  157);  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  (S.  164,
291)  und  über  den  Gewerbebetrieb  (S.  193  f.)
einschließlich  des  Versicherungswesens  (S.  223);  über
Kolonisation  und  Auswanderung  nach  außerdeutschen
  Ländern;

2.  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die

Zwechee  des  BReichs  zu  verwendenden  Steuern
(S.  15  f.);