10.

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Joeer

6.  Reichsgesetzgebung.  13

die  Ordnung  des  Maß-,  Münz=  und  Gewichtssystems
  (S.  16,  18  f.)  nebst  Feststellung  der  Grundsätze
  über  die  Emission  von  Papiergeld  (S.  17);
die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;


die  Erfindungspatente;

den  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen
  Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schifffahrt
  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  die  vom
Reiche  ausgestattet  wird;

das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Landund
  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung
  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

den  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  ihren

Zustand,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle,

  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen;

das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern
und  Württemberg  mit  Vorbehalten  (sog.  Reservatrechte);
  "

Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstrechung
von  Erkenntnissen  in  Zivilsachen  und  Erledigungen
von  Regquisitionen  überhaupt;

die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesamte
bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche
  Verfahren  (S.  37  f.);  .

das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine
(S.  20  f.);

Alaßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei
(S.  308  f.);

die  Bestimmungen  über  die  Presse  (S.  292)  und
das  Vereinswesen  (S.  294).

Die  über  die  vorstehenden  Materien  erlassenen  Reichsgesetze
  gehen  Landesgesetzen  und  -verordnungen  vor,
sofern  diese  abweichende  oder  auch  nur  dieselben  Be-