14  I.  Das  Deutsche  Reich.

stimmungen  enthalten.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt
  durch  den  Bundesrat  und  den  BReichstag.  Die  Ubereinstimmung
  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen
  istzu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend.

Die  Beichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft
durch  ihre  Ausfertigung  und  Verkündigung  durch  den
Kaiser,  die  allein  im  Reichsgesetzblatte  erfolgt.  Sie  bedürfen
  ferner  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers.
Sofern  nicht  in  dem  verkündigten  Gesetze  ein  anderer
Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,
beginnt  diese  mit  dem  14.  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen
  Tages,  an  dem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes
  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Für  das  ganze  Reich  gültige  Vorschriften  können  auch
durch  Verordnungen  getroffen  werden.  Die  Verordnung
  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Reichstages.
Der  Bundesrat  hat  nämlich  das  Recht,  zur  Ausführung
der  Reichsgesetze  erforderliche  allgemeine  —  für  das
ganze  Reich  gültige  —  Verwaltungsvorschriften  zu  erlassen,
  vgl.  die  zahlreichen  Bundesratsbekanntmachungen
im  Gewerbewesen.

In  anderen  Fällen,  so  in  Militär-,  Post=  und  Telegraphenangelegenheiten,
  ist  der  Kaiser  —  unter  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  —  zum  Erlasse  von  Verordnungen
  berechtigt.

Der  Reichskanzler  sowie  die  Bundesregierungen  und
bestimmte  Behörden  (Ministerien  usw.)  der  Bundesstaaten
  haben  gleichfalls  in  einzelnen  Fällen  das  Verordnungsrecht.


Auch  die  Verordnungen  bedürfen  zu  ihrer  verbindlichen
  Kraft  der  Bekanntmachung,  teils  im  BReichsgesetzblatte,
  teils  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich.

Über  Rechtspflege  s.  S.  45  f.

7.  Reichsfinanzen.

Um  seine  Aufgaben,  Schutz  des  Bundesgebietes  usw.,
zu  erfüllen,  bedarf  das  Reich  bedeutender  Mittel.  (Für