7.  Reichsfinanzen.  a)  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  15

das  Reichsheer  allein  für  1912/13  über  830,  für  die
Flotte  über  387  Millionen  Mark.)  Alle  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes  Jahr  ver—
anschlagt  und  durch  ein  Gesetz  im  Reichshaushaltsetat
festgestellt  werden.  Uber  die  Verwendung  aller  Ein—
nahmen  des  Reichs  ist  durch  den  Reichskanzler  dem
Bundesrate  und  dem  Beichstage  zur  Entlastung  jährlich
Rechnung  zu  legen.  Die  Vorprüfung  erfolgt  durch  den
Rechnungshof  des  Deutschen  BReiches.

a)  Zölle  und  Verbrauchssteuern.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben
dienen  zunächst  die  etwaigen  Uberschüsse  der  Vorjahre,
sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen
  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Zu  den
Uberschüssen  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  treten
die  der  übrigen  Reichsanstalten  (Reichseisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen,  Anteil  an  der  Reichsbank  usw.).  Insoweit
  die  Ausgaben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedecht
  werden,  sind  sie,  solange  Meichssteuern  nicht  eingeführt
  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen  (Moatrikularbeiträge).
  In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses
  kann  im  Wege  der  Beichsgesetzgebung  die
Aufnahme  einer  Anleihe  erfolgen.

Die  Zölle  und  Verbrauchssteuern  bringen  samt  Reichsstempelabgaben,
  Erbschaftssteuern  usw.  über  1700  Millionen
  Mark  ein.  Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und
Handelsgebiet;  alle  Gegenstände,  die  im  freien  Verkehre
eines  Bundesstaats  befindlich  sind,  können  in  jeden
anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  diesem
einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  dort
gleichartige  inländische  Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer
unterliegen.  Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung
  über  das  gesamte  Zollwesen  (Zolltarifgesetz  vom
25.  Dezember  1902)  und  über  die  Besteuerung  gewisser