7.  Reichsfinanzen.  c)  Maße  und  Gewichte.  19

auf  die  Einziehung  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Ge—
wichte,  Wagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge  zu  erkennen.
Gleiches  wie  für  Gewichte,  Maße  und  Wagen  gilt  für
Alkoholometer  und  Thermometer  beim  Verkaufe  wein—
geistiger  Flüssigkeiten  nach  Stärkegraden,  für  Fässer,
worin  Wein  verkauft  wird  und  für  Gasmesser  beim
Verkaufe  von  Leuchtgas.

Die  Eichung  (Prüfung)  und  Stempelung  der  Maße,
Gewichte  und  Wagen  erfolgt  mit  Gültigkeit  für  das
ganze  Reich  durch  die  Eichämter  unter  der  technischen
Oberaussicht  der  Normaleichungskommission  zu  Berlin.
Die  Eichämter  (Haupt=  und  Untereichämter,  Mebeneichstellen)
  sind  staatliche  Behörden.  Ihre  Errichtung,  Ausrüstung
  und  Unterhaltung,  die  Anstellung  und  Besoldung
  der  Beamten  erfolgt  durch  die  Landesregierungen
(ogl.  sächs.  VO.  vom  1.  April  1912).  Die  Eichung  besteht
  in  der  vorschriftsmäßigen  Prüfung  und  Stempelung
der  Meßgeräte;  sie  ist  entweder  Aeueichung  oder  Nacheichung.
  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben,  soweit
  dies  erforderlich  ist,  bei  ihren  Maß=  und  Gewichtsrevisionen
  die  Eichämter  um  Abordnung  von  Eichmeistern
zu  ersuchen.

Schankgefäße,  Schankgläser  u.  dgl.  müssen  bei  Strafe
mit  einem  Füllstrich  und  der  Bezeichnung  des  Vollgehaltes
  nach  dem  Litermaße,  aufwärts  in  Stufen  von
½2  1,  abwärts  in  Stufen  von  1/101  versehen  sein.  1/41-Gefäße
  sind  zulässig.

Auch  der  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaren
ist  der  polizeilichen  Uberwachung  unterworfen.  Der
Feingehalt  ist  in  Tausendsteln  anzugeben,  bei  goldenen
Geräten  von  585,  bei  silbernen  von  800  ab.  Das
Stempelzeichen  ist  die  Reichskrone  und  außerdem  bei
Goldwaren  die  Sonne,  bei  Silberwaren  der  Mond.
Schmuchsachen  von  Gold  und  Silber  dürfen  in  jedem
Feingehalte  gestempelt  werden.  Die  Verkäufer  haften
für  die  Richtigkeit  des  angegebenen  Feingehaltes  (Reichsgese
  vom  16.  Juli  1884;  Reichsbek.  vom  7.  Januar
1888).

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