20  J.  Das  Deutsche  Reich.

Ferner  unterliegen  Handfeuerwaffen  einer  polizeilichen
Prüfung  und  es  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  M.
oder  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  —  also  durch  die
Gerichte,  nicht  polizeilich  —  bestraft,  wer  Handfeuerwaffen
  feilhält  oder  in  den  Verkehr  bringt,  ohne  daß
ihre  Läufe  und  Verschlüsse  in  den  amtlichen  Prüfungsanstalten
  (für  Sachsen  in  der  zu  Dresden)  geprüft  und
mit  Prüfungszeichen  versehen  worden  sind  (Reichsgesetz
vom  19.  Mai  1891,  berichtigt  1893,  1895,  1899,  1904).

Aber  Waffentragen  s.  S.  296.

8.  Heer  und  Marine.

Die  bewaffnete  Macht  des  Reiches  besteht  aus  dem
Heere  (stehendes  Heer  und  Landwehr),  der  Kriegsmarine
(Flotte  und  Seewehr)  und  dem  Landsturme.  Ihre  Kosten
werden  aus  Reichsmitteln  bestritten.

Das  Reichsheer  setzt  sich  nominell  zwar  aus  den
verschiedenen  Kontingenten  der  Einzelstaaten  zusammen
—  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  sind  besondere
Hoheitsrechte  zugestanden  —,  allein  die  gesamte  Landmacht
  des  Reichs  bildet  doch  ein  einheitliches  Heer,
das  in  Krieg  und  Frieden  (das  bayrische  nur  im  Kriege)
unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.  Einrichtung,  Bewaffnung
  und  Ausbildung  des  Heeres  sind  einheitlich
geregelt.  Den  Kontingentsherren  stehen  nur  an  sich  unwesentliche
  Rechte  zu,  so  dem  Könige  von  Sachsen  die
Garnisonsbestimmung,  das  Vorschlagsrecht  zu  der  Stelle
des  sächsischen  Höchstkommandierenden  usw.

Ein  Beichskriegsministerium  gibt  es  nicht,  die  vier
Königreiche  haben  eigene  Kriegsministerien.  Im  Jahre
1915  soll  die  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres  544211
(in  Sachsen  41625)  Mann  betragen  (Einjährig-Freiwillige
  nicht  mitgerechnet),  das  sind  651  Bataillone  Infanterie,
  516  Eskadrons  Kavallerie,  633  Batterien  Feldartillerie,
  48  Bataillone  Fußartillerie,  33  Bataillone  Pioniere,
  18  Bataillone  Verkehrstruppen  und  25  Bataillone
Train.  (Gesetze  vom  27.  März  1911  und  14.  Juni  1912.)