8.  Heer  und  Marine.  b)  Ersatzwesen.  23

3,  bei  allen  übrigen  Truppenteilen  die  ersten  2  Jahre
bei  den  Fahnen,  die  übrigen  5  bzw.  4  Jahre  in  der
Reserve.  Die  aktive  Dienstzeit  der  Einjährig-Freiwilligen,
die  höhere  wissenschaftliche  Bildung  besitzen  und  den
Dienstaufwand  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten  müssen,
und  die  der  Volksschullehrer  beträgt  nur  1  Jahr.  Danach
  tritt  der  Wehrpflichtige  in  die  Land-(See-)  Wehr
ersten  Aufgebots  ein,  und  zwar  mit  fünfjähriger  (bei
der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  dreijähriger)
Dauer.  Hierauf  wird  er  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots
  versetzt,  wo  er  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahres
  verbleibt,  in  dem  er  das  39.  Lebensjahr  vollendet.
  Die  Ersatzreserve  dient  zur  Ergänzung  des
Heeres  bei  Mobilmachungen  und  zur  Bildung  von  Ersatztruppenteilen.
  Ihr  werden  die  Böäörperlich  minder
Tauglichen,  die  ihrer  bürgerlichen  Verhältnisse  halber
zum  aktiven  Dienste  Unfähigen  und  die  als  überzählig
Ausgelosten  zugeteilt.  Die  Ersatzreservepflicht  dauert
12  Jahre.

Reservisten,  Ersatzreservisten  und  Landwehrleute  ersten
Aufgebots  können  zu  Ubungen  herangezogen  werden
und  sind  kontrollpflichtig.  Die  Landwehrpflichtigen
treten  nach  vollendeter  Dienstzeit,  also  in  ihrem  39.  Lebensjahre,
  in  das  zweite  Aufgebot  des  Landsturms
über.  Zum  Landsturme  gehören  alle  Wehrpflichtigen
vom  vollendeten  17.  bis  45.  Lebensjahre,  die  dem  Heere
oder  der  Marine  nicht  angehören.  Er  ist  in  zwei  Aufgebote
  geteilt  (17.—39.,  39.—45.  Jahr)  und  hat  im
Kriegsfalle  an  der  Verteidigung  des  Vaterlandes  teilzunehmen;
  in  Ausnahmefällen  kann  er  auch  zur  Ergänzung
  von  Heer  und  Marine  herangezogen  werden.

b)  Ersatzwesen.

Jeder  wehrpflichtige  Deutsche  wird  mit  dem  1.  Januar
des  Jahres,  in  dem  er  das  20.  Lebensjahr  vollendet,
militärpflichtig.  Er  hat  sich  dann  in  der  Zeit  vom
15.  Januar  bis  1.  Februar  bei  der  Ortsbehörde  seines