24  J.  Das  Deutsche  Reich.

dauernden  Aufenthaltsortes  zum  Eintrage  in  die  Re—
krutierungsstammrolle  anzumelden  (Meldepflicht)  und  sich
zur  endgültigen  Entschlietzung  über  seine  Dienstpflicht
alljährlich  vor  der  Ersatz=  bzw.  Oberersatzkommission
seines  Aushebungsbezirkes  zu  stellen  (Gestellungspflicht).
Die  Musterung  ersolgt  durch  die  Ersatzkommission,  die
Aushebung  durch  die  Oberersatzkommission.

Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  sind  entweder
vorläufige  —  so  Zurückstellung,  meist  auf  ein  Jahr,
wegen  zurzeit  vorhandener  Untauglichkeit,  privater  Ver—
hältnisse  —  oder  endgültige:  Aushebung  für  einen
Truppenteil  oder  zur  Marine;  Ausschließung  der  zu
Zuchthausstrafe  oder  zu  dauernder  Unfähigkeit  zum
Dienste  in  Heer  und  Marine  Verurteilten;  Ausmusterung
dauernd  Untauglicher;  Aberweisung  zur  Ersatzreserve  bzw.
zum  Landsturme  der  bedingt  Tauglichen  und  Uberzähligen.


Auch  taugliche  Militärpflichtige,  so  einzige  Ernährer
hilfloser  Familien  usw.,  Kkönnen  auf  ausdrüchkliche  Re—
klamation  zurückgestellt  werden.

Jeder  Armeekorpsbezirk  bildet  einen  Ersatzbezirk;
Sachsen  hat  also  deren  zwei.  Jeder  Ersatzbezirk  zerfällt
in  vier  Brigadebezirke,  diese  gliedern  sich  in  Landwehrbezirke,
  an  deren  Spitze  jeweils  der  Bezirkskommandeur
steht;  die  Landwehrbezirke  zerfallen  ihrerseits  in  Aushebungs=
  bzw.  Musterungsbezirke.  Erstinstanzliche  und
vorläufig  entscheidende  Ersatzbehörde  ist  für  jeden  Aushebungsbezirt
  (Amtshauptmannschaft  bzw.  Großstadt)
die  Ersatzkommission,  die  aus  dem  Landwehrbezirks-Kommandeur
  als  Militär=  und  dem  Amtshauptmanne
als  Zivilvorsitzenden  besteht.  Die  zweite  und  endgültig
entscheidende  Instanz  bildet  in  jedem  Brigadebezirke  die
Oberersatzkommission  (Brigadekommandeur  und  ein
Mitglied  der  Kreishauptmannschaft).  Gegen  ihre  Entscheidung
  kann  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  angerufen
  werden;  diese  besteht  in  Sachsen  aus  dem  kom—
mandierenden  Generale  und  dem  Kreishauptmanne.

Die  Bezirkskommandos  bilden  die  zwischen  den