26  II.  Das  Königreich  Sachsen.

3.  König.

Das  souveräne  Oberhaupt  des  Staates  ist  der  König;
er  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt.  Seine
Person  ist  „heilig  und  unverletzlich“  und  strafrechtlich
besonders  geschützt.  Er  führt  den  Titel:  Majestät,  seine
Kinder  den:  Königliche  Hoheit.  Die  Sächsische  Königskrone
  ist  erblich  im  Mannesstamme  des  Sachsischen
Fürstenhauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der

agnatischen  Linealfolge  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger

  Ehe.  Die  Krone  geht  also  nach  dem  Tode
des  Königs  auf  seinen  ältesten  Sohn,  und  wenn  kein
Sohn  vorhanden  ist,  seinen  ältesten  Bruder  oder  den
sonstigen  nächsten  von  männlichen  Mitgliedern  des
Königshauses  abstammenden  männlichen  Verwandten
über.  Würde  der  Mannesstamm  der  Albertinischen
Linie  des  Hauses  Wettin  aussterben,  so  gelangte  der
Mannesstamm  der  Errnestinischen  (thüringischen)  Linie
zur  Thronfolge,  nach  diesem  durch  Erbverbrüderung  das
Haus  Hessen,  hiernach  das  Haus  Brandenburg.  Erst
nach  allen  diesen  ist  die  weibliche  Linie  des  Albertinischen
  Hauses  thronfolgeberechtigt.

Der  König  wird  mit  vollendetem  18.  Lebensjahre
mündig.  Während  seiner  Minderjährigkeit  bzw.  sonstigen
längeren  Verhinderung  an  der  Ausübung  der  Regierung
  tritt  eine  Regierungsverwesung  durch  den  zunächst
  thronfolgeberechtigten  Prinzen  ein.  Der  Rönig
gelobt  bei  der  Thronbesteigung,  daß  er  die  Verfassung
des  Landes  beobachten,  aufrechterhalten  und  beschützen
werde.

Der  König  führt  die  Regierung.  Seine  Regierungs—
verfügungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigbeit  der  Gegenzeichnung
  des  betreffenden  zuständigen  Ministers,  der
dadurch  die  Verantwortlichteit  übernimmt.  Gesetze
können  ohne  Zustimmung  der  Stände  vom  König  nicht
erlassen  werden.  Der  König  veröffentlicht  die  Gesetze,
beruft,  schließt,  vertagt  und  löst  die  Ständekammern
auf,  ernennt  gewisse  Mitglieder  und  den  Präsidenten