3.  König.  27

der  I.  Kammer,  die  Minister  und  die  übrigen  Staatsbeamten;
  er  hat  das  Begnadigungsrecht,  verleiht
Würden,  Titel  und  Orden  usw.  Die  richterliche  Gewalt
wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige  Richter
ausgeübt.

Der  König  ist  —  obwohl  es  auf  den  jedesmaligen
Thronfolger  übergeht  —  nicht  Eigentümer  des  Staatsgutes,
  d.  h.  der  Territorien,  Forsten,  öffentlichen  An—
stalten,  Eisenbahnen,  Staatsstraßen,  Zölle,  Steuern  usw.;
das  ist  der  Fiskus,  d.  h.  die  juristische  Person  des
Staates  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht.  Das  Staatsgut
  wird  vom  Finanzministerium  verwaltet  und  dient
nur  staatlichen  Zwecken.

Der  König  ist  auch  nicht  Eigentümer  des  RKöniglichen
  Hausfideikommisses,  obwohl  er  es  besitzt
und  verwaltet,  sondern  das  Königliche  Haus.  Es  ist
vom  Lande  untrennbar  und  unveräußerlich,  zu  ihm  gehören:
  Die  Königlichen  Schlösser  und  deren  Einrichtung,
die  Sammlungen,  Kostbarkeiten,  Bibliotheken,  Ställe,
Pferde  usw.

Im  Privateigentume  des  Rönigs  steht  nur,  was  er
vor  seiner  Thronbesteigung  besessen  hat,  und  was  er
während  seiner  Regierung  auf  Grund  von  Privatrechten
erwirbt.

Als  Entschädigung  für  die  von  der  Krone  der  Staatskasse
  überlassenen  Mutzungen  der  Königlichen  Domänen,
Forsten  usw.  bezieht  der  König  eine  mit  den  Ständen
für  die  Dauer  seiner  Regierung  zu  vereinbarende  Zivilliste
  Gurzeit  über  31/2  Millionen  Mark  jährlich),  wovon
  er  die  Hofhaltung,  die  Unterhaltung  der  Schlösser,
des  Hoftheaters  usw.  zu  bestreiten  hat.

Die  Gebührnisse  für  die  Königin,  die  Prinzen  und
sonstigen  Alitglieder  des  Königlichen  Hauses  (Apanagen,
Aussteuer,  Wittümer  usw.)  werden  durch  das  Königliche
Hausgesetz  geregelt.  Für  die  zweite  Linie  des  sächsi  schen
Königshauses  besteht  die  sog.  Sekundogenitur,  d.  h.  eine
Jahresrente  von  262083  M.