28  II.  Das  Königreich  Sachsen.

Die  rechtlichen  Angelegenheiten  des  Königlichen  Hauses
werden  von  dem  Ministerium  des  Röniglichen  Hauses
wahrgenommen.

4.  Stände.

Dem  Wesen  der  konstitutionellen  Monarchie  entsprechend
  nimmt  das  Volk  durch  Entsendung  von  Vertretern
  in  den  Landtag  (Ständeversammlung,  in  zwei
Kammern  geteilt)  teil.  Die  Stände  bilden  zusammen
das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesamtheit  der  Staatsbürger.

Die  Ständeversammlung  besteht  aus  zwei  Kammern,
die  einander  gleichgestellt  sind  und  zu  derselben  Zeit
und  am  selben  Orte  (Dresden)  tagen.  Daneben  bestehen
Provinziallandtage  der  Oberlausitz  und  erbländische
Kreistage,  d.  h.  des  Meißner,  Leipziger,  erzgebirgischen
und  vogtländischen  Kreises.  Erstere  beschließen  über  die
Anwendbarkeit  gewisser  Gesetze  auf  die  Oberlausitz,
letztere  wählen  neun  Abgeordnete  zur  I.  Kammer.  Die
I.  Kammer  besteht  aus  den  volljährigen  Prinzen  des
Königshauses,  einem  Vertreter  der  fünf  Schönburgschen
Rezeßherrschaften  und  einem  der  vier  Schönburgschen
Lehnsherrschaften,  den  Besitzern  der  Standesherrschaften
Königsbrüch,  Reibersdorf  und  der  Herrschaft  Wildenfels,
je  einem  Abgeordneten  der  Universität  Leipzig,  des  Hochstifts
  Meißen,  des  Kollegiatstifts  Wurzen,  dem  evangelischen
  Oberhofprediger,  dem  Superintendenten  zu  Leipzig,
dem  Dekane  des  katholischen  Domstiftes  St.  Petri  in
Bautzen,  zwölf  auf  Lebenszeit  in  den  Kreis=  bzw.  Provinzialversammlungen
  gewählten  Abgeordneten  der  Besitzer
  von  Rittergütern  und  anderen,  mit  mindestens
4000  Steuereinheiten  belegten  Gütern,  zehn  vom  Könige
auf  Lebenszeit  ernannten  Rittergutsbesitzern,  den  Oberbürgermeistern
  von  Dresden  und  Leipzig,  den  Bürgermeistern
  von  sechs  vom  Könige  nach  Gefallen  zu  bestimmenden
  Städten,  fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl
auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern;  das  sind  46  Mitglieder
  ohne  die  Königlichen  Prinzen  (vgl.  Verfassungsurkunde)z.
