4.  Stände.  29

Während  die  J.  Kammer  aus  Inhabern  gewisser
Amter,  den  Vertretern  bestimmter  Korporationen  und
der  Großgrundbesitzer  usw.  besteht,  setzt  sich  die  II.  Kammer
aus  ausschließlich  durch  das  Volk  gewählten  Abgeordneten
  zusammen.

Die  Wahlen  zur  II.  Kammer  erfolgen  nach  dem  Wahlgesetze
  vom  5.  Mai  1909.  Dieses  beseitigte  das  indirekte
  Klassenwahlrecht  von  1896;  hiernach  waren  die
Wähler  nach  ihrem  Einkommen  in  drei  Klassen  eingeteilt;
  jede  Klasse  wählte  eine  Anzahl  von  Wahlmännern,
diese  wählten  ihrerseits  den  Abgeordneten.  Jetzt  ist  die
unmittelbare,  die  direbte  Wahl  der  Abgeordneten  durch
die  Wähler  unter  verschiedener  Bewertung  des  Stimmrechts
  der  einzelnen  Wähler  eingeführt  (Pluralstimmrecht).


Aktives  Wahlrecht.

Stimmberechtigt  ist  jeder  männliche  Sachse,  der  eine
direkte  Staatssteuer  im  Königreiche  entrichtet,  bei  Abschluß
  der  Wählerlisten  das  25.  Lebensjahr  vollendet
hat,  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  sächsische  Staatsangehörigkeit
  besitzt  und  seit  mindestens  sechs  Monaten
seinen  Wohnsitz  am  Orte  der  Listenaufstellung  hat.

Vom  Stimmrechte  ausgeschlossen  sind  Personen,  die
unter  Vormundschaft  stehen,  die  sich  im  Konkurse  befinden,
  denen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  aberkannt
sind,  auf  die  Dauer  dieser  Entziehung,  Personen,  gegen
die  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  mit  solchen
  Ehrenstrafen  bedrohten  Vergehens  die  Voruntersuchung
  oder  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen
  worden  ist,  die  sich  zur  Zeit  der  Wahl  in
Untersuchungs-,  Straf=  oder  Korrektionshaft  befinden,
die  unter  Polizeiaussicht  stehen,  die  mit  den  seit  länger
als  ein  Jahr  fälligen  direkten  Staats=  oder  Gemeindesteuern
  im  Rüchstande  sind,  endlich  die  öffentliche  Armenungersützung
  erhalten  oder  im  letzten  Jahre  erhalten

aben.