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II.  Das  Königreich  Sachsen.

Die  Stimmberechtigung  ist  von  einer  bis  vier  Stimmen
  abgestuft.

A.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  mindestens  eine  Stimme.

B.  Zwei  Stimmen  haben  die  Wahlberechtigten,

1.
2.

die  ein  Einkommen  von  mehr  als  1600  M.  versteuern;


die  aus  öffentlichem  Amte  oder  aus  privater
dauernder  Anstellung  ein  Einkommen  von  mehr
als  1400  M.  beziehen;

die  zur  Gewerbehammer  oder  zum  Landeskulturrat
wählen  dürfen  und  aus  ihrem  Betriebe  ein  Einkommen
  von  mehr  als  1400  Ml.  beziehen;

die  sächsischen  Grundbesitz  mit  mindestens  100  Steuereinheiten
  besitzen  und  ein  Gesamteinkommen  von
mehr  als  1250  M.  beziehen;

die  sächsischen  Grundbesitz  innehaben,  von  dem  mehr
als  2  Hektar  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder
dem  Obstbau  oder  mehr  als  ½  Hektar  der  Gärtnerei
  oder  dem  Weinbau  dienen;

die  ihre  wissenschaftliche  Bildung  durch  Zeugnisse,
die  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  genügen,
  nachweisen  können.

C.  Drei  Stimmen  haben  die  Wahlberechtigten,

1.
2.
3.

die  ein  Einkommen  von  mehr  als  2200  M.  haben;
die  ein  dienstliches  oder  gewerbliches  Einkommen
von  mehr  als  1900  Ml.  beziehen;

die,  ohne  sich  in  einem  öffentlichen  oder  privaten
Dienstverhältnisse  zu  befinden,  aus  wissenschaftlicher
oder  höherer  Rünstlerischer  Tätigkeit  (als  Rechtsanwälte,
  Arzte,  Hochschullehrer,  Ingenieure,  Künstler,
  Schriftsteller  usw.)  ein  Einkommen  von  mehr
als  1900  Al.  beziehen;

die  Grundbesitz  mit  mehr  als  150  Steuereinheiten  bei
einem  Gesamteinkommen  von  über  1600  M.  haben,
die  Grundbesitz  innehaben,  von  dem  mehr  als
4  Hektar  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  dem
Obstbau  oder  mehr  als  1  Hektar  der  Gärtnerei
oder  dem  Weinbau  dienen.