32  II.  Das  Königreich  Sachsen.

und  zu  begründen.  Werden  sie  nicht  sofort  durch  Berichtigung
  der  Liste  erledigt,  so  sind  sie  unverzüglich  der
vorgesetzten  Behörde  einzuberichten.

Die  Wahlen  aller  Abgeordneten  finden  am  gleichen  Tage
statt.  Ort  und  Zeit  der  Wahl  ist  vom  Wahlvorsteher
ortsüblich  bekanntzumachen.  Die  Wahlhandlung  vollzieht
sich  vor  dem  Wahlvorstande  in  derselben  Weise  wie  die
Reichstagswahl  (vgl.  S.  7).  Das  Wahlrecht  ist  persönlich
durch  Stimmzettel  auszunben.  Das  Wahlprotokoll  übersendet
  der  Wahlvorsteher  mit  den  für  ungültig  erklärten
Stimmen  dem  Wahlkommissar.  Dieser  stellt  am  sechsten
Tage  nach  der  Wahl  unter  Zuziehung  von  sechs  bis
zwölf  Wählern  als  Beisitzern  die  eingegangenen  Wahlergebnisse
  zusammen  und  verkündet  sie.  Gewählt  ist
der  Kandidat,  der  die  absolute  Alajorität,  d.  h.  mehr
als  die  Hälfte  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen
gültigen  Stimmen  erhalten  hat.  Wird  absolute  Stimmenmehrheit
  nicht  erreicht,  so  erfolgt  binnen  zwei  Wochen
eine  Stichwahl  zwischen  den  beiden  Kandidaten,  die  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Der  Gewählte  erhält
  vom  Wahlkommissar  einen  Ausweis.  Uber  Einsprüche
  gegen  die  Gültigkeit  einer  Wahl  entscheidet  die
II.  Kammer.

Die  Wahl  erfolgt  jeweils  auf  sechs  Jahre.  Ein  Abgeordneter
  verliert  sein  Mandat,  wenn  er  die  Wählbarkeit
  verliert  oder  im  Staatsdienste  neu  angestellt  oder
in  ein  höheres  Amt  befördert  wird  oder  ein  besoldetes
Hofamt  annimmt.  Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Abgeordneten,
  so  erfolgt  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  eine
Nachwahl.

Die  Ständemitglieder  erhalten  mit  Ausnahme  derjenigen
  Mitglieder  der  I.  Kammer,  die  deren  Mitglieder
auf  Grund  ihrer  hergebrachten  Rechte  sind,  als  Aufwandsentschädigung
  für  die  Dauer  eines  ordentlichen
Landtags  3000  M.,  desgleichen  freie  Eisenbahnfahrt
I.  Klasse  zwischen  ihrem  Wohnorte  und  Dresden.

Die  Ständemitglieder  haben  aus,schließlich  die  Interessen
  der  Gesamtheit  des  sächsischen  Bolkes  zu  vertreten;