5.  Staatsdienst.  35

5.  Staatsdienst.

Für  die  Staatsverwaltung  bestehen  sechs  Ministerien
(Ministerialdepartements),  das  der  Justiz,  der  Finanzen,
des  Innern,  des  Krieges,  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  das  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
  Die  Minister  —  jedem  Departement  steht  einer
vor  —  sind  den  Ständen  für  die  Regierungshandlungen
verantwortlich.  Wegen  Verfassungsverletzung  haben  sie
sich  vor  dem  Staatsgerichtshofe  zu  verantworten.  An
sich  bildet  jedes  Alinisterium  ein  Kollegium,  es  entscheidet
aber  grundsätzlich  nur  der  Wille  des  Ministers  (bureaukratische,
  nicht  kollegiale  Geschäftsbehandlung).

Das  Gesamtministerium  unter  dem  Vorsitze  des
Königs  bildet  die  oberste  kollegiale  Staatsbehörde.
Ihm  steht  zu  die  Kommunikation  mit  den  Ständen,
die  Begutachtung  von  Gesetzentwürfen,  nachdem  diese
von  den  Miinisterialdepartements  vorbereitet  worden
sind,  die  Beratung  des  Staatshaushaltplanes  und  wichtiger
  Landesangelegenheiten,  die  Redaktion  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes,  der  Erlaß  von  Enteignungsverordnungen
  ussw.  Dem  Gesamtministerium  untergeordnet
ist  der  Kompetenzgerichtshof,  der  Staatsgerichtshof,  der
Disziplinargerichtohof  und  die  Disziplinarkammer,  das
Hauptstaatsarchiv,  die  Oberrechnungskammer,  welche  die
Rechnungen  über  Einnahme  und  Ausgabe  staatlicher
Gelder  prüft  und  richtigstellt;  es  ist  endlich  Anstellungsund
  Dienstbehörde  des  Oberverwaltungsgerichts.

Für  die  Angelegenheiten  des  Königs  und  seines  Hauses
besteht  das  Ministerium  des  Königlichen  Hauses.

Außer  den  Ministern  ist  auch  jeder  Staatsdiener
für  seine  Dienstleistungen  verantwortlich.  Das  Staatsdienergesetz
  vom  7.  März  1835,  geändert  3.  Juni  1876,
Besoldungsordnung  vom  20.  Oktober  1909,  regelt  die
Berhältnisse  der  Staatsdiener.  Staatsdiener  ist,  wer  ein
ständiges  öffentliches  Amt  bekleidet,  zu  dem  er  durch
Ernennung  des  Königs  oder  einer  dazu  beauftragten
Staatsbehörde  berufen  ist  und  mit  dem  ein  festes  jähr-3“

