38  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

gesetze,  durch  sie  ist  die  Rechtseinheit  für  ganz  Deutsch—
land  geschaffen  worden.  Die  Gesetzgebung  der  Bundesstaaten
  hat  daneben  fast  nur  noch  die  Bedeutung  einer
Ausführung  der  Reichsgesetze,  wie  in  den  sog.  Ausführungsgesetzen
  zu  den  oben  aufgeführten  Beichsgesetzen
zutage  tritt.1

1.  Die  Justiz  im  Gegensatze  zur
Verwaltung.

Die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  ist  in
Sachsen  durch  das  sog.  A-Gesetz  vom  28.  Januar  1835
durchgeführt  worden.  Der  Hauptunterschied  zwischen
gerichtlichem  und  Verwaltungsverfahren  besteht  darin,
daß  die  Gerichte  nur  nach  gesetzlich  festbestimmten
Rechtsnormen  zu  entscheiden  haben,  während  für  die
Verwaltungsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Befugnis
  hauptsächlich  Zwechmäßigkeitsgründe  maßgebend
sind.  Die  Verwaltungsbehörden  sind  aber  auch  mit  der
Entscheidung  privat=  und  strafrechtlicher  Fragen  betraut,
soweit  diese  in  der  Berwaltung  auftauchen  —  sog.  Administrativjustiz
  —  (Strafverfügungen  bei  AUbertretungen,
S.  285;  Gesindestreitigkeiten,  S.  223  f.;  Wildschädenstreitigheiten,
  S.  280  usw.).  Ferner  ist  der  ordentliche
Rechtsweg  vor  den  Gerichten  in  den  Sachen  ausgeschlossen,
  die  ausdrücklich  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit

1  Die  Bekanntmachung  der  Reichsgesetze  erfolgt  im  Reichsgesetzblatt
  (früher:  Gesetzblatt  für  den  Aorddeutschen  Bund),
die  der  sächsischen  Gesetze  und  Verordnungen  seit  1834  durch
das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen.
Durch  letzteres  sind  auch  alle  sonstigen  Berordnungen  und  Bekanntmachungen,
  die  vom  Könige,  den  Ministern  und  anderen
Zentralbehörden  ausgehen,  bekanntzumachen.

Die  in  den  genannten  Gesetzblättern  erscheinenden  Bestimmungen
  gelten  vom  Beginne  des  14.  Tages  nach  Ablauf  des
jedem  Stück  aufgedruchten  Ausgabetages  für  bekanntgegeben.

Alle  Gemeinden  müssen  die  Gesetzesblätter  halten,  ihren
Eingang  bekanntmachen,  sowie  jede  Aummer  14  Tage  öffentlich
  auslegen,  auch  außerhalb  dieser  Zeit  auf  Verlangen  jedermann
  vorlegen.