2.  Gerichtsverfassung.  39

vorbehalten  sind,  weil  öffentlichrechtliche  Fragen  hier
überwiegen  (S.  322).  Streitigkeiten  darüber,  ob  die
Gerichte  oder  die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden
haben  (Kompetenzstreitigkeiten),  regelt  in  Sachsen  der
Kompetenzgerichtshof,  und  zwar  auf  Aufforderung  durch
das  Justizministerium,  nachdem  die  höhere  Verwaltungs—
behörde  erklärt  hat,  daß  sie  die  Zuständigkeit  für  die
Verwaltung  beanspruche.  Der  Kompetenzgerichtshof  be—
steht  aus  sechs  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  und
fünf  Ministerialräten  bzw.  Mitgliedern  des  Oberverwaltungsgerichts.


Aegativ  ausgedrückht  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte
  alle  bürgerlichen  Streitigkeiten  und  Strassachen,
für  die  weder  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte
  zustän  dig,  noch  reichsgesetzlich  besondere  Gerichte
bestellt  oder  zugelassen  sind.

Es  ist  zu  unterscheiden:  Gerichtsverfassung,  materielles
(inhaltliches)  Recht,  formelles  Recht  (Verfahren)  und  sog.
freiwillige  Gerichtsbarkeit.

2.  Gerichtsverfassung.

Die  Verfassung  der  ordentlichen  Gerichte  wird  durch  das
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  geregelt.

Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur
dem  Gesetze  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.  Ausnahmegerichte
  sind  unzulässig;  nach  der  Verfassung  darf  niemand
seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Die  Gerichte  sind  Staatsgerichte;  in  Sachsen  wird
„im  Namen  des  Rönigs“  Recht  gesprochen,  beim  Reichsgericht
  „im  Namen  des  Reichs“.  Die  Verhandlungen
und  Urteilsverkündungen  sind  öffentlich;  die  Offentlichkeit
  darf  nur  aus  bestimmten  Gründen  —  Gefährdung
der  Staatssicherheit,  der  Sittlichteit  usw.  —  ausgeschlossen
  werden.  Die  Gerichtssprache  ist  im  ganzen
Beiche  die  deutsche.

Die  ordentlichen  Gerichte  sind  das  Reichsgericht,  die
Oberlandesgerichte,  die  Landgerichte  und  die  Amts-