40  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

gerichte.  Alle  diese  Gerichte  sind  sowohl  mit  der  Zivilals
  auch  der  Strafrechtspflege  befaßt.  Die  Bezirke
mehrerer  Amtsgerichte  bilden  den  Bezirk  des  ihnen
übergeordneten  Landgerichts,  die  mehrerer  Landgerichte
den  des  oberinstanzlichen  Oberlandesgerichts,  die  aller
Oberlandesgerichte  den  des  Reichsgerichts  als  der  höchsten
Instanz.  Nicht  rechtsgelehrte  Richter  (Laienrichter)  wirken
in  amtsgerichtlichen  Strafsachen  als  Schöffen,  in  Handelssachen
  als  Handelsrichter,  bei  den  Schwurgerichten
als  Geschworene  mit.  Hiermit  ist  die  Gewähr  geboten,
daß  die  Rechtsprechung  mit  dem  BRechtsempfinden  des
Volkes  nicht  in  Widerspruch  gerät.

a)  Amtsgerichte.

Den  Amtzsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.  Ist  ein
Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  werden  die
Geschäfte  unter  sie  verteilt;  einem  Richter  wird  dann
vom  Justizministerium  die  Dienstaufsicht  übertragen.  Die
Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  umfaßt  die  Streitigkeiten
über  vermögensrechtliche  Ansprüche  bis  zu  600  M.;  in
Streitigkeiten  aus  Miets-  und  Dienstverhältnissen,  zwischen
  Reisenden  einerseits  und  Wirten  u.  dgl.,  also  in
gewissen  eiligen  Sachen,  ferner  in  Streitigkeiten  wegen
Biehmängel  und  Wildschadens  und  über  Ansprüche  aus
einem  außerehelichen  Beischlafe  entscheiden  die  Amtsgerichte
ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes.  Die
Amtsgerichte  erledigen  ferner  das  Aufgebotsverfahren  und
die  Zwangsvollstrechungen,  sowie  die  Konkurssachen;  ihnen
liegt  die  Handhabung  der  nichtstreitigen,  der  „freiwilligen“
Gerichtsbarkeit  ob,  also  die  Entscheidung  der  Fälle,  wo  ein
Streit  zwischen  Parteien  nicht  obwaltet  (S.  60).

In  Strafsachen  entscheidet  das  Amtsgericht  in  der
Besetzung  mit  einem  Amtsrichter,  der  den  Vorsitz  führt,
und  zwei  Laienrichtern  (Schöffen)  als  Schöffengericht.
Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt  und  kann  nur
von  einem  unbescholtenen  Deutschen  versehen  werden,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist  und  seinen  Wohnsitz  über