2.  Gerichtsverfassung.  b)  Landgerichte.  41

zwei  Jahre  in  der  Gemeinde  hat.  Armengeldempfänger,
Dienstboten,  Religions=  und  Volksschullehrer,  Militär-  und
Gerichtspersonen,  ferner  Personen,  die  sich  im  Konkurse
bzw.  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  be—
finden,  können  bzw.  sollen  das  Schöffenamt  nicht  bekleiden.

Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  stellt  alljährlich
ein  Verzeichnis  der  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Per—
sonen  auf,  die  zum  Schöffen-  bzw.  Geschworenenamte
berufen  werden  können  (die  sog.  Urliste)  und  gibt  sie
nach  öffentlicher  Auslegung  an  das  Amtsgericht  ab.  Bei
diesem  werden  von  einem  Ausschusse  aus  der  Urliste  die
Schöffen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  gewählt.

Die  Schöffengerichte  sind  zuständig  für  alle  Ubertretungen;
  für  die  Bergehen,  die  nur  mit  Gefängnis
von  höchstens  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens
600  M.  bedroht  sind;  für  Privatklagesachen  (einfache  Beleidigung);
  für  die  Diebstahls-,  Betrugs-,  Unterschlagungs-,
Hehlerei=  und  Sachbeschädigungsfälle,  wenn  Vermögenswerte
  unter  150  M.  in  Frage  Kkommen.  In  vielen  anderen
Fällen  kann  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Schöffengerichte
  vom  Landgerichte  überwiesen  werden.

Gegen  die  Urteile  der  Amts=  bzw.  Schöffengerichte  ist
Berufung  an  das  Landgericht  statthaft.  Die  Berufungsfrist
  beträgt  in  Zivilsachen  einen  Monat,  in  Strafsachen
eine  Woche.

b)  Landgerichte.

Die  Landgerichte  (in  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,
Zwickau,  Plauen,  Freiberg,  Bautzen)  sind  Kollegialgerichte.
  Sie  sind  mit  einem  Präsidenten,  mit  Landgerichtsdirektoren
  und  sonstigen  richterlichen  Mitgliedern
besetzt.  Bei  ihnen  werden  Zivil=  und  Strafkammern
gebildet;  nach  Bedürfnis  sind  auch  Untersuchungsrichter
zu  bestellen.  Die  Zivilkammern  entscheiden  in  der
Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
  in  erster  Instanz  über  alle  nicht  zur  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  gehörigen  Streitigkeiten  und
bilden  die  Berufungsinstanz  für  die  Amtsgerichte.